Devisenhändler verzichtet per E-Mail endgültig auf Referenz: Schadenersatz wegen unterlassener Auskunft verneint (Art. 328b und 330a OR)
- Datum
- 17.06.2025
- Geschäftsnummer
- 4A_493/2024
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Devisenhändler klagt gegen seine ehemalige Bank auf Schadenersatz in Höhe von rund GBP 674'000, weil diese ihm keine Referenzauskunft für einen neuen Arbeitgeber erteilt habe. Der Kläger hatte im August 2015 zunächst um eine spezifische Bestätigung bezüglich regulatorischer Anforderungen gebeten, später jedoch per E-Mail mitgeteilt, dass er diese Anfrage nicht mehr benötige. Die Vorinstanz wies die Klage ab, da sie in der E-Mail einen endgültigen Verzicht auf die Referenz sah und die spätere Weigerung der Bank daher keine Pflichtverletzung darstelle. Zudem sei die Bearbeitungszeit der Bank von zehn Tagen angemessen gewesen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Arbeitnehmers ab und bestätigt, dass kein Anspruch auf Schadenersatz besteht. Massgeblich ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner E-Mail vom 14. August 2015 endgültig auf die Erteilung der Referenzauskunft verzichtet hat. Da dieser Verzicht mehr als einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte, war er rechtswirksam. Spätestens ab diesem Zeitpunkt fehlte es der Bank an der für die Datenbearbeitung notwendigen Einwilligung gemäss Art. 328b OR, weshalb eine Referenzerteilung unzumutbar geworden wäre.
Zudem fehlt es an der natürlichen Kausalität zwischen früheren mündlichen Auskunftsverweigerungen durch Mitarbeiter der Bank und dem Nichtantritt der neuen Stelle. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Bank C.________ nie über die angebliche Verweigerung informiert wurde und das Stellenangebot erst sieben Tage nach dem Verzicht des Klägers zurückzog. Auch die Verzögerung bei der Bearbeitung der Referenzanfrage stellt keine Pflichtverletzung dar. Gemäss Art. 75 OR ist die Leistung zwar sogleich zu erbringen, doch muss dem Schuldner unter Berücksichtigung von Treu und Glauben genügend Zeit eingeräumt werden. Angesichts der Komplexität der angefragten regulatorischen Bestätigungen, der Internationalität des Sachverhalts und interner Kommunikationsprobleme erscheint eine Bearbeitungsfrist von zehn Tagen bis zur definitiven Absage als angemessen. Eine sofortige Rückmeldung war unter diesen Umständen nicht geschuldet.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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