Teilung der Austrittsleistung trotz beträchtlichem Eigenvermögen der Ehefrau: Hälftige Teilung nicht offensichtlich unbillig (Art. 122 Abs. 1, Art. 123 Abs. 2 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 136 III 455 · ATF 136 III 455 · DTF 136 III 455
- Datum
- 04.10.2010
- Geschäftsnummer
- BGE 136 III 455
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 4 ZGB Art. 122 ZGB Art. 123 ZGB Art. 163 ZGB Art. 197 ZGB Art. 215 ZGB
Zusammenfassung
Ein Ehemann und eine Ehefrau waren seit 1988 verheiratet und hatten keine Kinder. Die Ehefrau besorgte den Haushalt und gab ihre Erwerbstätigkeit nach wenigen Jahren auf, während der Ehemann stets vollzeitlich in leitender Funktion bei einer Privatbank arbeitete. Die Ehefrau verwaltete ihr eigenes Vermögen, bestehend insbesondere aus geerbten Liegenschaften, und erzielte daraus monatliche Nettoerträge. Im Oktober 2005 trennten sich die Ehegatten. Das Kantonsgericht schied die Ehe, sprach keinen nachehelichen Unterhalt zu und verweigerte die Teilung des Freizügigkeitsguthabens des Ehemannes. Das Obergericht hiess die Berufung der Ehefrau gut und ordnete die hälftige Teilung des während der Ehe geäufneten Freizügigkeitsguthabens an. Der Ehemann erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Teilung seiner Austrittsleistung ganz zu verweigern.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Ehemannes ab, soweit darauf eingetreten wurde, und bestätigte die hälftige Teilung seiner Austrittsleistung aus der beruflichen Vorsorge.
Der Anspruch auf Vorsorgeausgleich besteht voraussetzungslos und unabhängig vom Nachweis eines ehebedingten Vorsorgeschadens oder einer bestimmten Aufgabenteilung während der Ehe. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB hat die Ehefrau Anspruch auf die Hälfte der für die Ehedauer ermittelten Austrittsleistung. Dieser Anspruch ist Ausdruck der ehelichen Schicksalsgemeinschaft und nicht davon abhängig, wie sich die Ehegatten in die Aufgaben geteilt haben. Ausnahmen ergeben sich nur aus Art. 123 Abs. 1 und 2 ZGB sowie dem Verbot des offenbaren Rechtsmissbrauchs.
Eine Teilung gemäss Art. 123 Abs. 2 ZGB kann nur verweigert werden, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre. Dieser Begriff ist restriktiv auszulegen und meint absolut stossend, äusserst ungerecht und völlig unhaltbar. Die Tatsache, dass die Ehefrau über beträchtliches Vermögen von rund 3,1 Millionen Franken Steuerwert verfügt und finanziell abgesichert ist, rechtfertigt den Ausschluss der Teilung für sich allein nicht. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers begründen Vermögen und finanzielle Sicherheit keinen Ausschlussgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 ZGB.
Die Beurteilung der offensichtlichen Unbilligkeit beruht auf Ermessen gemäss Art. 4 ZGB. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Das Obergericht hat die lange Ehedauer von über zwanzig Jahren, die klassische Rollenverteilung und die unterschiedlichen Perspektiven für den Aufbau weiterer Vorsorgeguthaben berücksichtigt. Trotz Kinderlosigkeit kann die Ehe als lebensprägend betrachtet werden. Kein Ehegatte muss sich nach einer langjährigen Ehe seinen Beitrag zum Familienunterhalt vorwerfen lassen, den er aufgrund der vereinbarten Aufgabenteilung geleistet hat. Dies gilt auch dann, wenn die Ehefrau mangels beruflicher Erfahrung und aufgrund ihres Alters kaum eine gleichwertige Arbeit finden dürfte.
Dass der Ehemann heute über kein Vermögen verfügt, liegt daran, dass beide Ehegatten ihre Errungenschaftsmittel, nämlich den Arbeitserwerb des Ehemannes gemäss Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB und die Erträge des Eigenguts der Ehefrau gemäss Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB, vollständig für den Familienunterhalt verwendet haben. Deshalb wurde keine hälftig zu teilende Errungenschaft gemäss Art. 215 ZGB gebildet. Die während langer Ehejahre gelebte und gewollte Verwendung der Mittel ist auch im Zeitpunkt der Scheidung zu beachten. Insgesamt war der Ermessensentscheid des Obergerichts nicht zu beanstanden.
Regeste
Art. 122 und 123 Abs. 2 ZGB; Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge. Der Anspruch auf Vorsorgeausgleich besteht voraussetzungslos und unabhängig vom Nachweis eines ehebedingten Vorsorgeschadens oder von einer bestimmten Aufgabenteilung während der Ehe. Beträchtliches Vermögen und finanzielle Sicherheit machen für sich allein die Teilung der Austrittsleistungen nicht offensichtlich unbillig (E. 2-4). Regeste Art. 122 et 123 al. 2 CC; partage des prestations de sortie de la prévoyance professionnelle. Le droit à la compensation de la prévoyance est inconditionnel et indépendant de la preuve d'une perte de prévoyance liée au mariage et de la répartition des tâches durant le mariage. Une fortune considérable et la sécurité financière ne rendent pas à elles seules le partage des prestations manifestement inéquitable (consid. 2-4). Regesto Art. 122 e 123 cpv. 2 CC; divisione della prestazione d'uscita della previdenza professionale. La pretesa alla compensazione della previdenza sussiste incondizionatamente e indipendentemente dalla prova di un danno alla previdenza causato dal matrimonio o da una determinata ripartizione dei compiti durante il matrimonio. Un patrimonio considerevole e una sicurezza finanziaria non rendono da sole la divisione della prestazione d'uscita manifestamente iniqua (consid. 2-4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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