Justizze.

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Justizze. Art. 197 ZGB

Bundesgericht

Ehescheidung Güterrecht: Keine Kapitalverzinsung ohne Dividenden, Bewertung Aktien bei Kaufrechtseinräumung, Gerichtskosten nach Streitwert (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB)

Datum
02.12.2020
Geschäftsnummer
5A_391/2020
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 660 OR Art. 674 OR Art. 8 ZGB Art. 197 ZGB Art. 208 ZGB Art. 209 ZGB Art. 214 ZGB Art. 96 ZPO Art. 152 ZPO Art. 316 ZPO

Zusammenfassung

Eine Ehefrau beschwert sich gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Ehescheidung. Sie rügt die Nichtberücksichtigung zurückbehaltener Gewinne ihrer Eigengutsunternehmen als Errungenschaftsertrag, die Bewertung von Aktienverkäufen mittels Kaufrecht sowie die Höhe der Gerichtskosten. Zudem macht sie prozessuale Mängel bezüglich eines fehlenden zweiten Schriftenwechsels und ungenügender Begründung der Vorinstanz geltend. Der Streitwert beträgt 7,75 Millionen Franken.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Rüge betreffend die Nichtberücksichtigung zurückbehaltener Gewinne der D.________ AG als Erträge des Eigenguts gemäss Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB scheitert daran, dass die Beschwerdeführerin nicht bewies, dass diese Gewinne tatsächlich ausgeschüttet worden wären oder einer Investition der Errungenschaft entsprächen. Das Kantonsgericht stellte zutreffend fest, dass ein Aktionär keinen Anspruch auf Verzinsung des Eigenkapitals hat, sondern nur auf Dividenden gemäss Art. 660 Abs. 1 OR und Art. 674 Abs. 1 OR. Da keine Dividenden ausgeschüttet wurden und die Wertsteigerung primär konjunkturell bedingt war, liegt kein ziviler Fruchtbezug vor.

Hinsichtlich der 60 Aktien der E.________ AG bestätigte das Bundesgericht, dass für die Bewertung der Zeitpunkt der Einräumung des Kaufrechts am 19. November 2012 massgebend ist und nicht dessen Ausübung am 1. Januar 2017. Der zwischenzeitliche Wertzuwachs kommt dem Käufer zugute und stellt keine Schenkung dar, weshalb Art. 214 Abs. 1 und 2 ZGB nicht analog anwendbar sind. Auch eine Hinzurechnung gemäss Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB wurde verneint, da die Beschwerdeführerin eine Schmälerungsabsicht nicht substantiiert darlegte.

Prozessual verletzte das Kantonsgericht weder Art. 316 Abs. 2 ZPO noch Art. 29 Abs. 2 BV durch den Verzicht auf einen zweiten Schriftenwechsel, da ein solcher nur ausnahmsweise angeordnet wird und die Beschwerdeführerin ihr Replikrecht hätte wahrnehmen können. Die Rügen wegen ungenügender Begründung und Willkür wurden mangels Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter geprüft. Die Gerichtskosten von Fr. 132'000.-- verstossen nicht gegen das Äquivalenzprinzip gemäss Art. 9 BV, da der hohe Streitwert von Fr. 7,75 Mio. einen entsprechenden objektiven Nutzen der Justizleistung begründet und die Grundgebühr lediglich in der Mitte des Rahmens angesetzt wurde. Die Verfahrenskosten von Fr. 25'000.-- werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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