Güterrechtliche Auseinandersetzung: Kontokorrentforderung hälftig Errungenschaft, Ausgleichszahlung neu berechnet (Art. 207, 210, 215 ZGB)
- Datum
- 21.06.2019
- Geschäftsnummer
- 5A_175/2018
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 200 ZGB Art. 204 ZGB Art. 207 ZGB Art. 210 ZGB Art. 214 ZGB Art. 215 ZGB
Zusammenfassung
Ein Ehemann beschwert sich beim Bundesgericht gegen ein obergerichtliches Urteil zur güterrechtlichen Auseinandersetzung nach einer Scheidung. Streitpunkt ist die Behandlung eines Kontokorrentguthabens gegenüber einer Aktiengesellschaft, die dem Ehemann allein gehört, aber aus Mitteln der Errungenschaft finanziert wurde. Das Obergericht hatte dieses Guthaben zwar hälftig der Errungenschaft beider Ehegatten zugewiesen, es aber bei der Berechnung der effektiven Ausgleichszahlung nur als Aktivum des Ehemannes berücksichtigt und somit nicht vom Anteil der Ehefrau abgezogen. Der Ehemann beantragt eine Neuberechnung unter Berücksichtigung der hälftigen Zuordnung auch bei der Auszahlung.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und ändert die güterrechtliche Ausgleichszahlung auf Fr. 480'324.-- ab. Das Obergericht hatte zwar rechtsverbindlich festgestellt, dass das Kontokorrentguthaben von Fr. 211'006.-- je zur Hälfte zur Errungenschaft beider Ehegatten gehört, diesen Wert aber bei der Berechnung der Auszahlung nicht korrekt verrechnet.
Gemäss Art. 207 Abs. 1 ZGB werden Errungenschaft und Eigengut nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. Da das Obergericht die hälftige Zugehörigkeit zur Errungenschaft beweiswürdigend festgestellt hat, muss dieser Wert konsequent in der Vorschlagsberechnung nach Art. 210 ZGB und bei der Beteiligung nach Art. 215 ZGB berücksichtigt werden. Da beiden Parteien Forderungen in gleicher Höhe gegen denselben Schuldner zustehen und kein Rückschlag droht, ist die Werthaltigkeit der Forderung für die Berechnung irrelevant; die Forderungen können aus beiden Vorschlägen gestrichen werden.
Nach dieser Korrektur beträgt der güterrechtliche Anspruch der Ehefrau Fr. 747'700.20. Davon abzuziehen sind die ihr bereits zugefallenen Vermögenswerte (Liegenschaft, Aktien, Barmittel) im Wert von Fr. 267'375.80. Die verbleibende Differenz von Fr. 480'324.-- entspricht dem vom Beschwerdeführer beantragten Betrag. Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- und eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.--, da sie trotz des eingestandenen Widerspruchs im obergerichtlichen Urteil weiterhin auf Abweisung der Beschwerde schloss und somit keine Ausnahme von der Kostenpflicht gemäss Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG rechtfertigt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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