Sicherheitsfonds BVG lehnt Sicherstellung von Freizügigkeitsguthaben ohne Vorsorgeverhältnis ab: Nichteintreten auf Beschwerde der Destinatäre, Abweisung der Pensionskasse (Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 V 650 · ATF 141 V 650 · DTF 141 V 650
- Datum
- 13.11.2015
- Geschäftsnummer
- BGE 141 V 650
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 8 BVG Art. 11 BVG Art. 27 BVG Art. 56 BVG Art. 57 BVG Art. 2 FZG Art. 4 FZG Art. 13 FZG
Zusammenfassung
Eine in Liquidation befindliche Pensionskasse und ein betroffenes Mitglied wehren sich gegen die Weigerung des Sicherheitsfonds BVG, Altersguthaben aus irrtümlich überwiesenen Freizügigkeitsleistungen sicherzustellen. Die Guthaben wurden in die Vorsorgeeinrichtung eingebracht, obwohl kein Arbeitsverhältnis zu einem angeschlossenen Arbeitgeber bestand und somit kein Vorsorgeverhältnis vorlag. Der Sicherheitsfonds verweigerte die Sicherstellung mit der Begründung, die Betroffenen seien keine aktiven Versicherten gewesen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des einzelnen Mitglieds nicht ein und wies die Beschwerde der Pensionskasse ab. Es entschied, dass der Sicherheitsfonds BVG keine Freizügigkeitsleistungen sicherstellen muss, die ohne Bestehen eines Vorsorgeverhältnisses in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht wurden.
Die Legitimation des einzelnen Beschwerdeführers wurde verneint, da Destinatäre einer Vorsorgeeinrichtung aus der ablehnenden Verfügung des Sicherheitsfonds keinen unmittelbaren Nachteil erleiden und daher nicht beschwerdelegitimiert sind (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 48 Abs. 1 lit. b VwVG). Die Pensionskasse als Adressatin der Verfügung war hingegen legitimiert.
In der Sache stellte das Gericht fest, dass die Sicherstellung durch den Sicherheitsfonds gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG ausschliesslich Leistungsversprechen von Vorsorgeeinrichtungen umfasst, die auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen. Da die betroffenen Personen nie bei der Pensionskasse obligatorisch versichert waren und ihre Arbeitgeber nicht angeschlossen waren, fungierte die Kasse hinsichtlich dieser Gelder lediglich als reine Freizügigkeitseinrichtung. Freizügigkeitseinrichtungen fallen jedoch nicht in den Aufgabenbereich des Sicherheitsfonds (Art. 57 BVG). Die gesetzlichen Leistungsansprüche setzen ein Vorsorgeverhältnis voraus, das durch die Anschlusspflicht des Arbeitgebers (Art. 11 Abs. 1 BVG) und die Versicherungspflicht ab bestimmter Lohnhöhe (Art. 8 BVG) begründet wird. Auch die Bestimmungen des FZG (Art. 13, Art. 4 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 FZG) rechtfertigen keine Gleichstellung der fehlerhaft überwiesenen Gelder mit Austrittsleistungen im Sinne von Art. 27 BVG. Der Hintergrund der Überweisung (Irrtum oder Missbrauch) ist für die Sicherstellungspflicht irrelevant, da andernfalls der fehlende Insolvenzschutz bei Freizügigkeitseinrichtungen umgangen werden könnte.
Regeste
Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG; Sicherstellung gesetzlicher Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen. Der Sicherheitsfonds hat eine Freizügigkeitsleistung, die ohne Bestehen eines Vorsorgeverhältnisses in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht wurde, nicht sicherzustellen, und zwar unabhängig vom Hintergrund der Überweisung (E. 5). Regeste Art. 56 al. 1 let. b LPP; garantie des prestations légales d'institutions de prévoyance. Le fonds de garantie ne doit pas garantir une prestation de libre passage qui a été transférée à une institution de prévoyance sans l'existence d'un rapport de prévoyance, et ce quelque soit le motif du transfert (consid. 5). Regesto Art. 56 cpv. 1 lett. b LPP; garanzia delle prestazioni legali degli istituti di previdenza. Il fondo di garanzia non deve garantire una prestazione di libero passaggio che è stata trasferita a un istituto di previdenza senza l'esistenza di un rapporto di previdenza, e questo indipendentemente dal motivo del trasferimento (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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