Versicherter mit paranoider Schizophrenie: Zeitlicher und sachlicher Konnex zwischen Arbeitsunfähigkeit bei comPlan und späterer Invalidität gegeben, comPlan leistungspflichtig (Art. 23 lit. a BVG)
- Datum
- 25.06.2021
- Geschäftsnummer
- 9C 143/2021
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 10 BVG Art. 23 BVG Art. 34a BVG Art. 3 FZG
Zusammenfassung
Der Versicherte A.________, der seit 2002 an einer paranoiden Schizophrenie leidet, war vom 1. Juli 2014 bis 28. Februar 2015 bei der D.________ AG beschäftigt und damit bei der comPlan berufsvorsorgeversichert. Während dieser Zeit trat mehrfach Arbeitsunfähigkeit auf, darunter eine längere Phase vom 12. Januar bis 27. Februar 2015. Danach war er bei weiteren Arbeitgebern tätig, bis er ab 18. September 2015 vollständig erwerbsunfähig wurde. Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge erhob Klage gegen die comPlan mit der Behauptung, diese sei für die Invalidenrente zuständig. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage betreffend Invalidenleistungen mangels Aktivlegitimation der AXA ab, sprach aber den Rückzahlungsanspruch für Vorleistungen zu. Der Versicherte A.________ legte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Klage der AXA.
Das Bundesgericht verwirft die Beschwerde des Versicherten A.________ und bestätigt die vorinstanzliche Entscheidung, wonach die comPlan für die Invalidenrente leistungspflichtig ist.
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Versicherte bereits während seines bei der comPlan versicherten Arbeitsverhältnisses – konkret in der Zeit vom 12. Januar bis 27. Februar 2015 – eine sachlich konnexe Arbeitsunfähigkeit aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie erlitten hat, da er während dieser Zeit überwiegend nicht am Arbeitsplatz anwesend war und die Arbeitsunfähigkeit nicht lediglich medizinisch-theoretisch, sondern arbeitsverhältnisrelevant war. Es bestätigt zudem, dass der zeitliche Konnex zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität vom 18. September 2015 nicht unterbrochen wurde, weil der Versicherte nach dem 27. Februar 2015 bis zum 17. September 2015 seine Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft – also nicht länger als drei Monate – wiedererlangt hat; vielmehr zeigte er weiterhin Symptome, hatte krankheitsbedingte Abwesenheiten und war im Mai/Juni 2015 stationär-psychiatrisch hospitalisiert. Damit ist die Voraussetzung des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs nach Art. 23 lit. a BVG erfüllt, sodass die comPlan als damalige Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig ist. Die AXA hingegen entfällt jede berufsvorsorgerechtliche Leistungspflicht. Das Bundesgericht prüft zudem, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sei, verneint dies jedoch nach Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG sowie Art. 97 BGG, da keine augenfällige Unzutreffendheit vorliegt, etwa durch Nichtberücksichtigung entscheidender Beweismittel oder unhaltbare Schlussfolgerungen. Auch eine bundesrechtswidrige Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht wird verneint, insbesondere zur Anwendung von Art. 10 Abs. 3 BVG (Nachdeckungsfrist), Art. 34a BVG (Kürzung von Vorleistungen) und Art. 3 Abs. 3 FZG (Kürzungsvorschrift). Die Gerichtskosten von Fr. 800.– trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Auslegung des zeitlichen Konnexes bei psychischen Erkrankungen bestätigt und klärt, dass auch eine kurze, aber arbeitsverhältnisrelevante Arbeitsunfähigkeit während der Versicherung bei einer Vorsorgeeinrichtung ausreicht, um deren Leistungspflicht auszulösen, solange der anschliessende Krankheitsverlauf kontinuierlich bleibt.
Regeste
Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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