Freizügigkeitsguthaben: Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerin ohne gemeinsame Wohnung als Hinterlassene begünstigt (Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 134 V 369 · ATF 134 V 369 · DTF 134 V 369
- Datum
- 20.08.2008
- Geschäftsnummer
- BGE 134 V 369
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 8 BV Art. 35 BV Art. 20a BVG Art. 15 FZV Art. 159 ZGB Art. 162 ZGB
Zusammenfassung
Die gesetzlichen Erben einer verstorbenen Vorsorgenehmerin streiten mit deren gleichgeschlechtlicher Partnerin um das Freizügigkeitsguthaben bei einer Freizügigkeitsstiftung. Die Verstorbene hatte ihre Partnerin als Alleinerbin eingesetzt. Beide Frauen führten keine gemeinsame Haushaltung, sondern lebten in getrennten Wohnungen und verbrachten einen grossen Teil ihrer Freizeit gemeinsam in einer Ferienwohnung der Verstorbenen. Die Kläger machen geltend, eine solche Konstellation erfülle nicht den Begriff der Lebensgemeinschaft nach dem Stiftungsreglement und der beruflichen Vorsorge, da weder eine dauernde Wohngemeinschaft noch eine finanzielle Abhängigkeit bestanden habe.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der gesetzlichen Erben ab und bestätigt, dass die gleichgeschlechtliche Partnerin der Verstorbenen als Hinterlassene anspruchsberechtigt ist.
Die Auslegung des Begriffs der Lebensgemeinschaft nach Ziff. 3.2.2 des Stiftungsreglements erfolgt nach dem Vertrauensprinzip unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 35 Abs. 3 BV. Der Begriff umfasst ausdrücklich auch gleichgeschlechtliche Paare, was durch die Entstehungsgeschichte von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG und Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV sowie die gesellschaftliche Entwicklung gestützt wird. Eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft ist kein konstitutives Merkmal; entscheidend ist vielmehr die umfassende gegenseitige Beistands- und Unterstützungspflicht analog Art. 159 Abs. 3 ZGB. Auch die Möglichkeit getrennter Wohnsitze für Eheleute gemäss Art. 162 ZGB spricht gegen ein starres Erfordernis eines gemeinsamen Haushalts.
Tatsächlich haben die Vorinstanz und das Bundesgericht aufgrund von Zeugenaussagen, Briefen, Fotografien und ärztlichen Berichten festgestellt, dass zwischen den beiden Frauen eine enge, ausschliessliche Beziehung bestand, die weit über eine Freundschaft hinausging. Trotz getrennter Wohnungen und finanzieller Unabhängigkeit bestand eine wirtschaftliche Verbundenheit und eine faktische Schicksalsgemeinschaft, welche die Voraussetzungen der Begünstigtenordnung erfüllt. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
Regeste
Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV; Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG; begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen. Eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG und Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV können auch Personen gleichen Geschlechts bilden (E. 6.3). Eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft bildet kein begriffsnotwendiges (konstitutives) Element für eine Lebensgemeinschaft im berufsvorsorgerechtlichen Sinne (E. 7.1).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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