Gesetzesartikel
Art. 15 FZV – Begünstigte Personen
5 Entscheide, in denen Art. 15 FZV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Sohn verlangt Freizügigkeitsguthaben nach Tod des Vaters: Anspruch verneint wegen Rechtsmissbrauchs bei widerspruchslosem Rentenbezug (Art. 2 Abs. 2 ZGB)
- Freizügigkeitsguthaben: Konkubinatspartnerin mit Witwenrente erbt vor volljährigen Töchtern, Ausschlussregelung Art. 20a BVG nicht anwendbar (Art. 15 FZV)
- Freizügigkeitsguthaben: Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerin ohne gemeinsame Wohnung als Hinterlassene begünstigt (Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG)
- Brüder verlangen Todesfallkapital aus überobligatorischer BVG: Keine erhebliche Unterstützung und kein Versorgerschaden, Anspruch verneint (Art. 50 BVG)
- Freizügigkeitsguthaben fällt nicht in Nachlass: Keine Herabsetzung trotz Pflichtteilsanspruch, Ausschlagung unwiderruflich (Art. 15 FZV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.