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Justizze. Art. 20a BVG

Bundesgericht

Lebenspartnerin erhält Säule-3a-Kapital nicht: Unterstützungsdauer unter zwei Jahren genügt nicht (Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BVV 3)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 V 57 · ATF 140 V 57 · DTF 140 V 57
Datum
28.01.2014
Geschäftsnummer
9C_523/2013
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 89 BGG Art. 20a BVG Art. 2 BVV

Zusammenfassung

Eine Lebensgefährtin eines verstorbenen Säule-3a-Versicherten focht den kantonalen Entscheid an, mit dem das Vorsorgekapital seiner Mutter zugesprochen wurde. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe ein eigenes Recht auf das Todesfallkapital aus gebundener Vorsorge, da sie vom Verstorbenen unterstützt worden sei und gemeinsam eine Liegenschaft erworben habe. Streitig war, ob die Voraussetzungen für eine Begünstigung als Lebenspartnerin erfüllt waren.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es bestätigte die vorinstanzliche Feststellung, dass die Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und dem Verstorbenen weniger als fünf Jahre gedauert hatte und keine gemeinsamen Kinder vorhanden waren. Bezüglich der Alternative der "erheblichen Unterstützung" wandte das Gericht die Rechtsprechung zu Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG analog auf Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BVV 3 sowie das Stiftungsreglement an. Danach ist in zeitlicher Hinsicht in der Regel eine Dauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt. Da die Unterstützung laut Akten erst ab Anfang 2009 bzw. nach eigenen Angaben ab Mitte 2008 erfolgt war, reichte die Dauer nicht aus, um eine erhebliche Unterstützung im Sinne der Begünstigtenkategorie b) anzunehmen. Damit fiel die Beschwerdeführerin aus der Kategorie der Lebenspartnerinnen heraus, sodass die Mutter als Begünstigte der Kategorie c) zum Zug kam. Auf weitere Rügen zur Erbenstellung oder zum Rechtsmissbrauch trat das Gericht mangels schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG nicht ein.

Regeste

Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BVV 3; Hinterlassenenleistungen für in erheblichem Masse unterstützte Personen. Die Rechtsprechung, wonach die Qualifikation der Unterstützung als erheblich in zeitlicher Hinsicht in der Regel eine Dauer von mindestens zwei Jahren voraussetzt, ist auch im Bereich der Säule 3a anwendbar (E. 4.3). Regeste Art. 2 al. 1 let. b ch. 2 OPP 3; prestations pour survivants au profit de personnes à l'entretien desquelles le défunt subvenait de façon substantielle. La jurisprudence selon laquelle l'entretien peut être qualifié de substantiel sur un plan temporel en règle générale après une durée de deux ans au moins est également applicable au pilier 3a (consid. 4.3). Regesto Art. 2 cpv. 1 lett. b n. 2 OPP 3; prestazioni per superstiti a favore di persone assistite in misura considerevole. La giurisprudenza, secondo cui la qualifica dell'assistenza quale considerevole presuppone di regola dal profilo temporale una durata di almeno due anni, è applicabile pure nell'ambito del pilastro 3a (consid. 4.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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