Lebensgefährtin erhält kein Todesfallkapital: Unterstützung nur 22 Monate, keine erhebliche Hilfe gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 V 50 · ATF 140 V 50 · DTF 140 V 50
- Datum
- 28.01.2014
- Geschäftsnummer
- 9C_522/2013
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Lebensgefährtin eines verstorbenen Versicherten focht den kantonalen Entscheid an, der ihrer Mutter das Todesfallkapital aus der beruflichen Vorsorge zusprach. Streitig war, ob die Lebensgefährtin als begünstigte Person ein eigenes Recht auf die Leistung hatte, insbesondere ob sie vom Verstorbenen in erheblichem Masse unterstützt worden sei. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Lebensgemeinschaft weniger als fünf Jahre dauerte und keine gemeinsamen Kinder vorhanden waren.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es urteilte, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf das Todesfallkapital habe, da die Voraussetzung einer "erheblichen Unterstützung" im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG nicht erfüllt sei.
Das Gericht legte dar, dass für die Qualifikation einer Unterstützung als erheblich eine zeitliche Dauer von mindestens zwei Jahren erforderlich ist. Diese Schwelle orientiert sich an der Rechtsprechung zum Konkubinat im Scheidungs- und Sozialhilferecht, wo ähnliche Vertrauensschutzaspekte greifen. Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin jedoch nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nur während maximal 22 Monaten finanziell unterstützt worden. Da diese Dauer unter der geforderten Zweijahresgrenze lag, scheiterte der Anspruch bereits am zeitlichen Element der Erheblichkeit.
Zur Auslegung des Vorsorgereglements stellte das Gericht fest, dass ein auf einem Begünstigungsformular enthaltener Hinweis auf eine Mindestunterstützungsdauer von fünf Jahren keine verbindliche Vorgabe für die Reglementauslegung darstelle, da dieses Formular nicht Teil des Reglements sei. Dennoch reichte die tatsächliche Unterstützungsdauer auch ohne diese restriktive Klausel nicht aus. Auf weitere Fragen zur quantitativen Höhe der Unterstützung oder zur Erbenstellung ging das Gericht nicht ein, da der Mangel an zeitlicher Dauer entscheidend war. Die Kostenfolge richtete sich nach dem Unterliegen der Beschwerdeführerin.
Regeste
Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG; Hinterlassenenleistungen für in erheblichem Masse unterstützte Personen. Für die Qualifikation der Unterstützung als erheblich ist in zeitlicher Hinsicht in der Regel eine Dauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt (E. 3.4). Regeste Art. 20a al. 1 let. a LPP; prestations pour survivants au profit de personnes à l'entretien desquelles le défunt subvenait de façon substantielle. Pour que l'entretien puisse être qualifié de substantiel sur un plan temporel, il faut en règle générale que celui-ci ait duré deux ans au moins (consid. 3.4). Regesto Art. 20a cpv. 1 lett. a LPP; prestazioni per superstiti a favore di persone assistite in misura considerevole. La qualifica dell'assistenza quale considerevole presuppone di regola dal profilo temporale una durata di almeno due anni (consid. 3.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Pensionskasse setzt dreijährige Lebensgemeinschaft für Hinterlassenenleistung fest: Reglement widerspricht gesetzlichem Mindestkriterium von fünf Jahren (Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG)
- Lebenspartnerin beansprucht Todesfallkapital aus beruflicher Vorsorge: Testament als Alleinerbin reicht nicht als Begünstigungserklärung (Art. 20a Abs. 1 BVG)
- Lebenspartnerin erhält Säule-3a-Kapital nicht: Unterstützungsdauer unter zwei Jahren genügt nicht (Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BVV 3)
- Hinterlassenenrente für eingetragene Partnerin: Getrennte Wohnungen schliessen gemeinsame Haushaltung aus (Art. 20a BVG, § 38 PKG BS)