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Justizze. Art. 2 ZGB

Bundesgericht

Sohn verlangt Freizügigkeitsguthaben nach Tod des Vaters: Anspruch verneint wegen Rechtsmissbrauchs bei widerspruchslosem Rentenbezug (Art. 2 Abs. 2 ZGB)

Datum
13.03.2017
Geschäftsnummer
9C 708/2016
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 23 BVG Art. 15 FZV Art. 2 ZGB

Zusammenfassung

Der Sohn eines verstorbenen Versicherten klagt gegen eine Personalvorsorgestiftung auf Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens seines Vaters. Der Vater hatte ab November 2011 eine ganze Invalidenrente bezogen, welche die Vorsorgeeinrichtung freiwillig ausrichtete, obwohl möglicherweise kein versicherungsrechtlicher Anspruch bestand. Nach dem Tod des Vaters macht der Sohn geltend, die Rentenzahlungen seien unrechtmässig gewesen und das ursprüngliche Freizügigkeitsguthaben müsse nun an ihn ausgekehrt werden. Die Vorinstanz wies die Klage unter anderem wegen Rechtsmissbrauchs ab, da der Vater und sein Vertreter die Rentenzahlungen über Jahre hinweg widerspruchslos entgegengenommen hatten.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Abweisung der Klage sowie die Auferlegung der Kosten wegen mutwilliger Prozessführung.

Die Beschwerdegegnerin war zwar gemäss Art. 23 lit. a BVG nicht leistungspflichtig für die Invalidität des Vaters, da dieser zum massgebenden Zeitpunkt nicht mehr versichert war. Dennoch hat sie ab November 2011 eine reglementarische Invalidenrente ausgerichtet. Der Beschwerdeführer und sein verstorbener Vater haben diese Zahlungen sowie entsprechende Erhöhungsmitteilungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren widerspruchslos entgegengenommen. Erst nach dem Tod des Vaters wurde die Rechtmässigkeit der Berentung bestritten und die Rückforderung des Freizügigkeitsguthabens verlangt. Dieses widersprüchliche Verhalten stellt einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch dar, welcher nach Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz geniesst. Das Argument, man habe nie aktiv eine Rente beantragt, ist unerheblich, da der faktische Leistungsbezug als eindeutige Zustimmung gewertet wird.

Hinsichtlich der materiellen Frage nach den Hinterlassenenleistungen gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 FZV i.V.m. Art. 27 BVG kann offenbleiben, ob die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist, da der Anspruch bereits am Rechtsmissbrauch scheitert. Auch die Rüge der mutwilligen Prozessführung ist unbegründet, da die Klage im Wissen um die jahrelange Akzeptanz der Leistungen erhoben wurde und somit subjektiv tadelnswert war. Gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 800.-; eine Parteientschädigung wird mangels Anspruchsgrundlage nach Art. 68 Abs. 3 BGG nicht zugesprochen.

Regeste

Berufliche Vorsorge (Freizügigkeitsleistung) | Berufliche Vorsorge

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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