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Justizze. Art. 20a BVG

Bundesgericht

Hinterlassenenrente für eingetragene Partnerin: Getrennte Wohnungen schliessen gemeinsame Haushaltung aus (Art. 20a BVG, § 38 PKG BS)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 V 86 · ATF 138 V 86 · DTF 138 V 86
Datum
17.01.2012
Geschäftsnummer
9C_73/2011
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 20a BVG Art. 49 BVG Art. 73 BVG Art. 38 PKG

Zusammenfassung

Die Beschwerdegegnerin, eine 1961 geborene Frau, lebte mit einer 1957 geborenen versicherten Person in einer eingetragenen Partnerschaft. Nach dem Tod der Versicherten forderte sie von der Pensionskasse Basel-Stadt eine Hinterlassenenrente. Die Vorinstanz hatte ihr diese Rente zugesprochen, da ein gemeinsamer Wohnsitz keine zwingende Voraussetzung für eine Lebensgemeinschaft sei. Die Pensionskasse bestritt den Anspruch unter Verweis auf die fehlende gemeinsame Haushaltung.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Pensionskasse gut und weist die Klage der Beschwerdegegnerin ab. Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente gemäss § 38 Abs. 1 lit. b des kantonalen Pensionskassengesetzes (PKG) scheitert an der fehlenden "gemeinsamen Haushaltung".

Das Gericht legt fest, dass die Auslegung dieser kantonalen Bestimmung nach den Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen hat, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung handelt. Der Begriff der gemeinsamen Haushaltung ist im Kontext der zusätzlichen Forderung nach einer "gegenseitigen Unterstützungspflicht" eng auszulegen. Historisch war eine klassische Zweierbeziehung mit gemeinsamem Wohnsitz intendiert. Im konkreten Fall hatten die Partnerinnen zwei separate Wohnungen in derselben Stadt gemietet; eine diente als Arbeitsdomizil, die andere als Beziehungsmittelpunkt. Diese bewusst gewählte Trennung lässt nicht auf den manifesten Willen schliessen, die Lebensgemeinschaft als ungeteilte Wohngemeinschaft zu führen. Damit ist die erste kumulative Voraussetzung nicht erfüllt.

Obwohl die Frage der gegenseitigen Unterstützungspflicht offen bleiben könnte, prüft das Gericht diese hilfsweise. Es stellt fest, dass Art. 20a BVG den Vorsorgeeinrichtungen erlaubt, im überobligatorischen Bereich zusätzliche materielle Voraussetzungen zu normieren (Art. 49 BVG). Die Beschwerdegegnerin habe jedoch weder substanziiert dargelegt noch bewiesen, dass sie von der Verstorbenen finanziell unterstützt wurde oder dass eine relevante Kostenteilung bestand. Die eingereichten Dokumente (Vollmachten, Patientenverfügungen) belegten zwar moralische Beistandspflichten, aber nicht die geforderte materielle Unterstützungspflicht. Da die Klage nicht auf ein verwaltungsrechtliches Verfahren folgt, gelten strenge Mitwirkungspflichten (Art. 73 BVG), die hier verletzt wurden. Eine Rückweisung zur Sachverhaltsergänzung ist mangels hinreichender Substanziierung nicht angezeigt.

Regeste

Art. 20a Abs. 1 lit. a und Art. 73 Abs. 2 BVG; § 38 Abs. 1 lit. b und c Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (PKG); gemeinsame Haushaltung und gegenseitige Unterstützungspflicht (lit. b) sowie Meldung der anspruchsberechtigten Lebenspartnerin oder des anspruchsberechtigten Lebenspartners zu Lebzeiten (lit. c) als Voraussetzungen des Anspruchs auf Hinterlassenenleistungen in Form einer Lebenspartnerrente; Anforderungen an das Klageverfahren (Substanziierungspflicht und Beweisführungslast). Auslegung der für den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente zulässigerweise (E. 4.2) statuierten Voraussetzungen der gemeinsamen Haushaltung (E. 5.1 und 5.1.1) und der gegenseitigen Unterstützungspflicht (E. 5.2.1). Das Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes führt zur Verneinung der Voraussetzung der gemeinsamen Haushaltung im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. b PKG (E. 5.1.2 und 5.1.3). Selbst wenn die Voraussetzung erfüllt wäre, besteht kein Anlass für weitere Abklärungen im Sinne einer Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Überprüfung der zusätzlichen Voraussetzung der gegenseitigen Unterstützungspflicht wegen diesbezüglich nicht rechtsgenüglicher Substanziierung und ungenügender Beweisführung im kantonalen Verfahren (E. 5.2.2 und 5.2.3). Frage offengelassen, ob es sich bei der Voraussetzung des § 38 Abs. 1 lit. c PKG um ein rein formelles Erfordernis ohne konstitutive Wirkung handelt (E. 5.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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