Lebenspartnerin beansprucht Todesfallkapital aus beruflicher Vorsorge: Testament als Alleinerbin reicht nicht als Begünstigungserklärung (Art. 20a Abs. 1 BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 V 233 · ATF 142 V 233 · DTF 142 V 233
- Datum
- 22.04.2016
- Geschäftsnummer
- 9C_284/2015
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Lebenspartnerin erhob Klage gegen ihre Pensionskasse mit dem Begehren, ihr das reglementarische Todesfallkapital auszuzahlen. Sie berief sich darauf, dass der verstorbene Versicherte sie testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt und damit implizit auch als Begünstigte für die berufliche Vorsorge bestimmt habe. Die Pensionskasse und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wiesen den Anspruch zurück, weil der Versicherte zu Lebzeiten keine schriftliche Begünstigungserklärung zugunsten seiner Lebenspartnerin bei der Pensionskasse eingereicht hatte. Die Beschwerdeführerin legte beim Bundesgericht Beschwerde ein.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass das reglementarische Todesfallkapital eine überobligatorische Leistung darstellt, deren Anspruchsvoraussetzungen zwingend durch das Reglement der Pensionskasse bestimmt sind. Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c des Reglements ist für den Anspruch einer Lebenspartnerin neben der Lebensgemeinschaft die schriftliche Bezeichnung durch den Versicherten erforderlich. Diese kann zwar noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod eingereicht werden, muss aber ausdrücklich auf die berufliche Vorsorge oder die einschlägigen Reglementsbestimmungen Bezug nehmen. Das vom Versicherten am 31. Dezember 2013 errichtete Testament, in dem er seine Lebenspartnerin lediglich als Alleinerbin und Willensvollstreckerin einsetzte, enthielt keinen solchen Hinweis. Eine letztwillige Verfügung begründet daher keinen Anspruch auf reglementarische Hinterlassenenleistungen, da diese vollständig ausserhalb des Erbrechts stehen (Art. 18–20 BVG, Art. 20a BVG, Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG, Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 ZGB). Da bereits das Fehlen der erforderlichen Begünstigungserklärung den Anspruch ausschliesst, war es nicht mehr nötig, die weiteren Voraussetzungen wie den gemeinsamen Haushalt oder die Dauer der Lebensgemeinschaft zu prüfen. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 500.– zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), während die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Entscheidung klärt endgültig, dass ein Testament ohne expliziten Bezug zur beruflichen Vorsorge nicht als Begünstigungserklärung im Sinne der reglementarischen Hinterlassenenleistungen gilt.
Regeste
Art. 20a Abs. 1 lit. a, Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG; Hinterlassenenleistungen der weitergehenden beruflichen Vorsorge; Todesfallkapital; Begünstigung des überlebenden Lebenspartners. Die in einem Testament verbalisierte Willenserklärung, den Lebenspartner hinsichtlich der reglementarischen Hinterlassenenleistungen zu begünstigen, bedarf eines ausdrücklichen Hinweises auf die einschlägigen Reglementsbestimmungen oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge. Letztwillige Verfügungen, mit denen - wie hier - die Lebenspartnerin des Versicherten (bloss) als Erbin eingesetzt wird, lassen nicht auf einen berufsvorsorgerechtlichen Begünstigungswillen schliessen, selbst dann nicht, wenn die Partnerin zur Alleinerbin bestimmt wird (E. 2.3). Regeste Art. 20a al. 1 let. a, art. 49 al. 2 ch. 3 LPP; prestations pour survivants de la prévoyance professionnelle étendue; capital décès; clause bénéficiaire en faveur du concubin survivant. La déclaration de volonté formulée dans un testament de favoriser le concubin en ce qui concerne les prestations pour survivants nécessite une référence expresse aux dispositions règlementaires applicables ou au moins à la prévoyance professionnelle. Des dispositions pour cause de mort, selon lesquelles - comme ici - la concubine de l'assuré est (seulement) désignée comme héritière, ne permettent pas de conclure à une volonté de la favoriser sur le plan de la prévoyance professionnelle, quand bien même la partenaire est désignée comme unique héritière (consid. 2.3). Regesto Art. 20a cpv. 1 lett. a, art. 49 cpv. 2 n. 3 LPP; prestazioni per i superstiti della previdenza professionale più estesa; capitale garantito in caso di decesso; agevolazione del convivente superstite. La dichiarazione di volontà volta a favorire il convivente nell'ambito delle prestazioni regolamentari per i superstiti, formulata in un testamento, necessita di un'indicazione esplicita delle disposizioni regolamentari entranti in linea di conto o almeno della previdenza professionale. Disposizioni di ultima volontà secondo cui, come nel caso concreto, la convivente dell'assicurato è (unicamente) istituita erede, non consentono di concludere per la volontà di favorirla nell'ambito della previdenza professionale, benché la partner sia indicata come unica erede (consid. 2.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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