Lebenspartnerrente verneint: Beitrag an Lebenskosten unter 20 % keine erhebliche Unterstützung (§ 39 BLPK Dekret)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 V 98 · ATF 138 V 98 · DTF 138 V 98
- Datum
- 03.02.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 138 V 98
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein unverheirateter Partner begehrt nach dem Tod seiner langjährigen Lebensgefährtin eine Lebenspartnerrente von der Basellandschaftlichen Pensionskasse. Die Vorsorgeeinrichtung lehnt die Rente ab, da der Verstorbene zwar über zehn Jahre mit dem Kläger zusammengelebt habe, ihn aber nicht in erheblichem Masse finanziell unterstützt habe. Der Kläger macht geltend, das kantonale Recht verletze Bundesrecht, indem es sowohl eine fünfjährige Lebensgemeinschaft als auch eine erhebliche Unterstützung kumulativ verlange, während das Bundesgesetz diese Voraussetzungen alternativ formuliere. Zudem sei bereits ein Beitrag von mehr als 50 % an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten ausreichend für eine erhebliche Unterstützung.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung der Lebenspartnerrente. Es hält fest, dass Vorsorgeeinrichtungen berechtigt sind, die Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen an Lebenspartner unter die doppelte Voraussetzung einer ununterbrochenen fünfjährigen Lebensgemeinschaft und einer erheblichen Unterstützung zu stellen, ohne damit Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG zu verletzen. Dies dient der Rechtssicherheit und Finanzierbarkeit der Leistungen.
Zur Quantifizierung der Unterstützung stellt das Gericht auf die individuelle und nicht die gemeinsame wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ab. Massgebend ist das steuerbare Einkommen, da dieses sämtliche Einkommensbestandteile und zwingenden Aufwendungen erfasst und somit die effektive finanzielle Leistungsfähigkeit am besten widerspiegelt. Im vorliegenden Fall betrug der durchschnittliche Anteil der Verstorbenen an den Lebenskosten des Klägers je nach Berechnungsmethode lediglich 17,4 % oder rund 13 %. Ein solcher Beitrag von deutlich weniger als 20 % genügt nicht der Anforderung einer Unterstützung in erheblichem Masse gemäss § 39 Abs. 2 lit. b des Dekrets über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse.
Die Auffassung des Klägers, ein überwiegender Beitrag an die gemeinsamen Kosten reiche aus, findet in den Materialien zur Totalrevision der Statuten keinen Halt; eine Gleichstellung unverheirateter Paare mit Ehepaaren wurde ausdrücklich abgelehnt. Auch Treu und Glauben stehen der Anwendung der strengen kantonalen Regelung nicht entgegen.
Regeste
Art. 20a Abs. 1 lit. a und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG; § 39 des Dekrets vom 22. April 2004 über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse; Begünstigung auf Hinterlassenenleistungen (Lebenspartnerrente). Die Vorsorgeeinrichtungen können die Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen an den Lebenspartner der verstorbenen versicherten Person unter die doppelte Voraussetzung stellen, von dieser in erheblichem Masse unterstützt worden zu sein und mit ihr in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt zu haben (E. 4). Die Träger der beruflichen Vorsorge, bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Gesetzgeber, dürfen umschreiben, wann eine Person als vom oder von der verstorbenen Versicherten "in erheblichem Masse unterstützt" zu gelten hat (E. 5.2). Massgeblichkeit der individuellen und nicht der gemeinsamen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die Bestimmung und Quantifizierung von allfälligen Unterstützungsleistungen (E. 6.2.2). Im konkreten Fall wird eine Unterstützung in erheblichem Masse im Sinne der einschlägigen kantonalen Gesetzesbestimmung bei einem Beitrag der verstorbenen Versicherten an die Lebenskosten des Lebenspartners von deutlich weniger als 20 % verneint (E. 6.3). Regeste Art. 20a al. 1 let. a et art. 49 al. 2 ch. 3 LPP; § 39 du Décret du 22 avril 2004 sur la prévoyance professionnelle de la Caisse de pensions de Bâle-Campagne; favorisation des prestations pour survivants (rente de partenaire). Les institutions de prévoyance peuvent soumettre l'allocation de prestations pour survivants au partenaire de l'assuré décédé à la double condition d'avoir été dans une large mesure à charge de ce dernier et d'avoir formé avec celui-ci une communauté de vie ininterrompue d'au moins cinq ans immédiatement avant le décès (consid. 4). Les institutions de prévoyance, le législateur dans le cas d'institutions de prévoyance de droit public, peuvent définir quand une personne peut être reconnue comme étant "dans une large mesure" à charge de l'assuré(e) décédé(e) (consid. 5.2). Caractère déterminant de la capacité économique individuelle et pas commune pour la fixation et la quantification d'éventuelles prestations d'assistance (consid. 6.2.2). Dans le cas concret, une assistance importante au sens de la disposition légale cantonale déterminante peut être niée, la contribution de l'assuré décédé aux coûts de la vie du partenaire étant clairement inférieure à 20 % (consid. 6.3). Regesto Art. 20a cpv. 1 lett. a e art. 49 cpv. 2 n. 3 LPP; § 39 del Decreto del 22 aprile 2004 sulla previdenza professionale della Cassa pensioni di Basilea-Campagna; favoreggiamento delle prestazioni per superstiti (rendita del partner). Gli istituti di previdenza possono subordinare l'erogazione di prestazioni per superstiti al partner del defunto assicurato alla doppia condizione che l'interessato sia stato mantenuto in larga misura da quest'ultimo e che egli abbia formato con il medesimo una comunione di vita ininterrotta negli ultimi cinque anni prima del decesso (consid. 4). Gli istituti di previdenza, nel caso di istituti di diritto pubblico il legislatore, possono definire quando una persona può essere considerata mantenuta "in larga misura" dal(la) defunto(a) assicurato(a) (consid. 5.2). Rilevanza della capacità economica individuale, e non già di quella comune, ai fini della determinazione e quantificazione di eventuali prestazioni di mantenimento (consid. 6.2.2). Negato un mantenimento in larga misura nel senso della disposizione legale cantonale pertinente nel caso concreto, in cui il contributo del defunto assicurato ai costi di vita del partner era chiaramente inferiore al 20 % (consid. 6.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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