Teilung freier Mittel aus Pensionskassenliquidation während Ehe: Vollständige Berücksichtigung trotz Vorehekapital, Vorbezug voll teilbar (Art. 122 Abs. 1 ZGB, Art. 22 Abs. 2 FZG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 133 V 25 · ATF 133 V 25 · DTF 133 V 25
- Datum
- 30.08.2006
- Geschäftsnummer
- BGE 133 V 25
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 30c BVG Art. 22 FZG Art. 104 OG Art. 122 ZGB Art. 198 ZGB
Zusammenfassung
Im Scheidungsverfahren zwischen I. und C. streiten die Parteien über die korrekte Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge. Der Ehemann wendet sich gegen die hälftige Teilung eines Vorbezugs für Wohneigentum in Höhe von CHF 50'000, da nur ein Teil tatsächlich für den Wohnungserwerb verwendet wurde. Zudem verlangt er eine separate Aufteilung freier Mittel aus der Liquidation seiner früheren Arbeitgeber-Pensionskasse, weil diese auch auf vor der Ehe erworbenem Kapital basierten. Schliesslich rügt er die Zusprechung einer Parteientschädigung an seine geschiedene Ehefrau im kantonalen Verfahren.
Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und bestätigt die volle Teilbarkeit der streitigen Vorsorgeguthaben. Hinsichtlich des Vorbezugs für Wohneigentum stellt das Gericht fest, dass dieser gemäss Art. 30c Abs. 6 BVG im Scheidungsfall als Freizügigkeitsleistung gilt und hälftig zu teilen ist. Dass der Betrag von CHF 50'000 teilweise zweckwidrig für Konsumausgaben verwendet wurde, ist im vorsorgerechtlichen Ausgleich unbeachtlich, solange kein Vorsorgefall eingetreten ist.
Bezüglich der freien Mittel aus der Liquidation der Vorsorgeeinrichtung der Firma F. entscheidet das Gericht, dass diese vollständig der Teilung unterliegen, da sie während der Ehe im Jahr 1998 ausbezahlt wurden. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB und Art. 22 Abs. 2 Satz 1 FZG können während der Ehe ausbezahlte freie Mittel nicht als Austrittsleistung zum Zeitpunkt der Eheschliessung betrachtet werden. Eine Aufteilung nach Beitragsdauer oder Vorehekapital scheidet aus, da der Verteilungsplan die Beitragsdauer nicht berücksichtigen muss und dies zu rechtsungleicher Behandlung führen würde. Die Regelung über Eigengut-Einmaleinlagen gemäss Art. 22 Abs. 3 FZG findet auf freie Mittel aus einer Stiftungsliquidation keine Anwendung, da es sich dabei nicht um Einlagen im gesetzlichen Sinne handelt.
Hinsichtlich der Parteientschädigung prüft das Bundesgericht lediglich auf Willkür, da auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Der Beschwerdeführer konnte keine Verletzung von Bundesrecht durch die kantonale Zusprechung von CHF 1'000 darlegen.
Regeste
Art. 122 Abs. 1 ZGB; Art. 22 Abs. 2 FZG: Teilung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung. Freie Mittel, die einem Versicherten während der Dauer der Ehe infolge Liquidation der Vorsorgeeinrichtung der früheren Arbeitgeberfirma zugeflossen sind, gehören nicht zur Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung, auch wenn Berechnungsgrundlage für die Verteilung der ungebundenen Mittel bei der Liquidation die Höhe der Freizügigkeitsleistung bildete, von welcher ein Teil vor der Ehe erworben wurde. Vielmehr unterliegen die dem Versicherten während der Ehe ausbezahlten freien Mittel in einem solchen Fall in vollem Umfang der Teilung (E. 3.3.2-3.3.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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