Ehemann mit Erbschaftsvermögen von 4,2 Mio. Fr. muss nicht Unterhalt aus Erbvermögen finanzieren: Zumutbarer Vermögensverzehr verneint (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 III 393 · ATF 147 III 393 · DTF 147 III 393
- Datum
- 01.01.2021
- Geschäftsnummer
- BGE 147 III 393
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Ehepaar trennte sich 2014; das Kantonsgericht Luzern verpflichtete den Ehemann zur Zahlung von Ehegatten- und Kindesunterhalt und mutete ihm zu, sein flüssiges Vermögen von 4,2 Mio. Fr. – überwiegend aus einer Erbschaft stammend – für diesen Unterhalt anzuzehren. Der Ehemann beschwerte sich beim Bundesgericht, weil das Gericht sein Erbvermögen herangezogen hatte, obwohl er seit Ende 2016 arbeitslos war und zusätzlich seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten musste. Die Ehefrau beschwerte sich ebenfalls, weil sie höhere Alimente verlangte. Streitpunkt war insbesondere, ob und unter welchen Voraussetzungen ein durch Erbanfall erworbenes Vermögen zur Deckung des Unterhalts herangezogen werden darf.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts teilweise auf und wies die Sache zur Neuentscheidung zurück. Es stellte fest, dass das Kantonsgericht in Willkür verfallen war, weil es gegen die ständige Rechtsprechung verstossen hatte, wonach durch Erbanfall erworbenes Vermögen grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben hat (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Das Kantonsgericht hatte lediglich pauschal festgestellt, der Rückgriff auf das Eigengut sei „sachgerecht“, ohne einen nachvollziehbaren Grund für eine Ausnahme vom Grundsatz zu nennen. Ferner verwendete das Kantonsgericht fälschlich Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG als Massstab für die Zumutbarkeit des Vermögensverzehrs, obwohl keiner der dafür erforderlichen Voraussetzungen vorlag: Die Eheleute waren nicht im Pensionsalter, das Vermögen war nicht für die Zeit nach der Pensionierung angespart, und es ging nicht um die Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, sondern um den zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard. Schliesslich hatte das Kantonsgericht übersehen, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2016 neben dem Unterhalt auch seinen eigenen Lebensunterhalt von monatlich 5'500 Fr. aus seinem Vermögen bestreiten musste – ein Umstand, der die Höhe des zumutbaren Vermögensverzehrs entscheidend beeinflusst. Damit war die Beurteilung der Zumutbarkeit offensichtlich unrichtig und willkürlich. Das Bundesgericht stützte seine Entscheidung auf Art. 176 al. 1 ch. 1 CC, Art. 176 cpv. 1 n. 1 CC, Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Art. 198 Ziff. 2 ZGB sowie Art. 4 ZGB und Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG. Die Kostenentscheidung bleibt im vorliegenden Text unerwähnt. Diese Entscheidung präzisiert die strikte Trennung zwischen Erbvermögen und anderen Vermögensarten im Unterhaltsrecht und unterstreicht die hohe Hürde für Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung von Erbschaftsvermögen.
Regeste
Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Eheschutzmassnahmen; Ehegatten- und Kindesunterhalt; zumutbarer Vermögensverzehr. Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Anzehrung von Vermögen, wenn die laufenden Einkünfte für die Deckung des Unterhalts nicht ausreichen (E. 6.1). Durch Erbanfall erworbenes Vermögen hat grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben (E. 6.1.4). Regeste Art. 176 al. 1 ch. 1 CC; mesures protectrices de l'union conjugale; entretien du conjoint et de l'enfant; utilisation exigible de la fortune. Rappel de la jurisprudence du Tribunal fédéral quant au caractère exigible de l'utilisation de la fortune lorsque les revenus courants ne permettent pas de couvrir l'entretien (consid. 6.1). En principe, il y a lieu de faire abstraction de la fortune acquise par succession (consid. 6.1.4). Regesto Art. 176 cpv. 1 n. 1 CC; misure a tutela dell'unione coniugale; mantenimento del coniuge e dei figli; consumo esigibile della sostanza. Riepilogo della giurisprudenza del Tribunale federale riguardo all'esigibilità del consumo della sostanza quando i redditi correnti non bastano a coprire il mantenimento (consid. 6.1). In linea di principio la sostanza acquisita per successione non va presa in considerazione (consid. 6.1.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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