Wegweisungsverfügung gegen alkoholtrinkende Gruppe am Bahnhof: Grundrechteingriff verhältnismässig, keine Diskriminierung (Art. 10 Abs. 2, 22, 36 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 132 I 49 · ATF 132 I 49 · DTF 132 I 49
- Datum
- 25.01.2006
- Geschäftsnummer
- BGE 132 I 49
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 7 BV Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 10 BV Art. 22 BV Art. 36 BV Art. 90 OG
Zusammenfassung
Zwölf Personen wurden am 28. November 2003 in der Halle des Bahnhofs Bern kontrolliert, weil sie sich in einer Gruppe versammelt hatten, erheblich Alkohol konsumierten, Lärm verursachten und Abfall hinterliessen. Die Stadtpolizei Bern verfügte gestützt auf Art. 29 lit. b des bernischen Polizeigesetzes ein dreimonatiges Verbot, sich im Bahnhofperimeter in Personenansammlungen aufzuhalten, in denen Alkohol konsumiert wird. Eine weitere Person erhielt am 6. Dezember 2003 dieselbe Verfügung. Nach erfolglosen Rekursen wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerden ab. Die Betroffenen erhoben staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht und rügten Verletzungen der Menschenwürde, der persönlichen Freiheit, der Versammlungsfreiheit, des Diskriminierungsverbots sowie des Willkürverbots.
Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde in der Sache ab, soweit darauf einzutreten war, und hiess sie lediglich bezüglich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gut.
Hinsichtlich der Menschenwürde stellte das Gericht fest, dass die Wegweisung für sich allein keine Verachtung der Person oder Demütigung darstellt und die Betroffenen daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Hingegen liegt ein Eingriff in die persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV und die Versammlungsfreiheit nach Art. 22 BV vor, da das Verbot das Zusammensein in Gruppen mit Alkoholkonsum betrifft, welches als Teil der Persönlichkeitsentfaltung geschützt ist. Die gesetzliche Grundlage in Art. 29 lit. b PolG/BE genügt jedoch dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 36 Abs. 1 BV, da der Begriff „begründeter Verdacht“ präziser ist als ein blosser einfacher Verdacht und die Massnahme zeitlich sowie örtlich begrenzt ist. Zudem stehen verfahrensrechtliche Garantien zur Verfügung.
Ein überwiegendes öffentliches Interesse nach Art. 36 Abs. 2 BV besteht, weil das Verhalten der Gruppe (Lärm, Unrat, Anpöbeln) die öffentliche Ordnung und Sicherheit stört und Passanten beeinträchtigt. Die Massnahmen sind verhältnismässig gemäss Art. 36 Abs. 3 BV, da sie geeignet und erforderlich sind, um Störungen im stark frequentierten Bahnhofbereich zu verhindern. Der Eingriff ist zumutbar, weil die individuelle Bewegungsfreiheit unberührt bleibt, das Verbot nur den Bahnhofperimeter betrifft und die dreimonatige Dauer als vorübergehend gilt. Schliesslich liegt keine Diskriminierung nach Art. 8 Abs. 2 BV vor, da sich die Massnahme an konkrete Gefährdungen knüpft und nicht an eine spezifische, schutzbedürftige Minderheitengruppe oder Lebensform anknüpft. Die Rügen betreffend willkürlicher Sachverhaltsfeststellung wurden mangels genügender Substantiierung nicht behandelt.
Regeste
Wegweisungs- und Fernhalteverfügungen; Art. 7, 8, 10, 22 und 36 BV. Kantonalrechtliche Grundlage für vorübergehende Wegweisungs- und Fernhaltemassnahmen (E. 2). Aus einer selbständigen Anrufung der Menschenwürde (Art. 7 BV) können die Betroffenen nichts zu ihren Gunsten ableiten; sie können sich auf die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV), die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) berufen (E. 5). Hinreichende Bestimmtheit der gesetzlichen Norm bejaht (E. 6). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit der Wegweisungs- und Fernhalteverfügungen gegeben (E. 7). Keine Verletzung des Diskriminierungsverbotes (E. 8).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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