Gesetzesartikel
Art. 90 OG – Endentscheide
13 Entscheide, in denen Art. 90 OG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Kirchenaustritt: Erklärung gegenüber Landeskirche genügt, kein Bekenntnisakt zur römisch-katholischen Kirche erforderlich (Art. 15 BV, Art. 9 EMRK)
- Amtliche Verteidigung Aargau: Pauschalansatz 150 Franken nur kostendeckend, Praxisänderung verlangt bescheidenen Verdienst (Art. 9 Abs. 2 AnwT)
- Wegweisungsverfügung gegen alkoholtrinkende Gruppe am Bahnhof: Grundrechteingriff verhältnismässig, keine Diskriminierung (Art. 10 Abs. 2, 22, 36 BV)
- Stimmrechtsbeschwerde gegen Beleuchtenden Bericht: Keine Verletzung politischer Rechte trotz Abschaffung Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 34 Abs. 1 und 2 BV)
- Schuldneranweisung an Pensionskasse im internationalen Verhältnis: Keine Verletzung Haager Übereinkommen, da Sanktion nicht Unterhaltsstatut unterliegt (Art. 10 UStÜ)
- Kantonale Busse für Verstoss gegen Feuerschutzverordnung zulässig: Verwaltungsstrafrecht gemäss Art. 335 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Art. 335 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)
- Englische Freezing Injunction gegen Nicht-EU-Bürger: Vollstreckbarkeit trotz fehlender realer Verknüpfung bejaht (Art. 24, 25 LugÜ)
- Verstorbene sind nicht parteifähig: Keine staatsrechtliche Beschwerde im Namen von Suizidenten möglich (Art. 31 Abs. 1 ZGB)
- Anzeiger fehlt Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen Disziplinarentscheid, nur Kostenspruch anfechtbar (Art. 88 OG)
- Verurteilter pathologischer Spieler erhält keine amtliche Verteidigung für Wiederaufnahmegesuch: Verfahren aussichtslos, Beschwerde abgewiesen (Art. 29 Abs. 3 BV)
- Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Staatsverträgen: Novenverbot gilt trotz freier Kognition (Art. 84 Abs. 1 lit. c OG)
- Ehemann kündigt Stelle freiwillig: Hypothetisches Einkommen ohne Prüfung der Zumutbarkeit willkürlich (Art. 9 BV, Art. 163 ZGB)
- Vorsorgliche Massnahmen trotz eingetragener Auslandsscheidung: Zweifel an Anerkennung genügen für Zuständigkeit (Art. 62 Abs. 1 IPRG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.