Schadenersatzklage nach Inkrafttreten ATSG unzulässig: neues Verfahrensrecht sofort anwendbar, Einspracheentscheid erforderlich (Art. 82 Abs. 1 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 130 V 1 · ATF 130 V 1 · DTF 130 V 1
- Datum
- 23.10.2003
- Geschäftsnummer
- BGE 130 V 1
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 52 ATSG Art. 56 ATSG Art. 57 ATSG Art. 60 ATSG Art. 82 ATSG Art. 117 MVG
Zusammenfassung
Die Ausgleichskasse SPIDA forderte von einem ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten einer konkursiten AG Schadenersatz für nicht abgerechnete Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 6'508.95. Der Belangte legte am 30. Dezember 2002 Einsprache ein. Die Ausgleichskasse reichte daraufhin am 22. Januar 2003 beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Klage auf Bezahlung des Schadenersatzes ein. Das Verwaltungsgericht trat auf die Klage nicht ein und wies die Sache zum Erlass eines Einspracheentscheides zurück, da seit dem 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gelte und das bisherige Klageverfahren weggefallen sei.
Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse ab und bestätigt den Nichteintretensentscheid des kantonalen Gerichts. Es hält fest, dass für ein noch im Jahr 2002 eingereichtes Einspruchsverfahren gegen eine Schadenersatzverfügung nach Art. 52 AHVG das neue Verfahrensrecht des ATSG ab dem 1. Januar 2003 sofort und vollständig anwendbar ist.
Gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG gelten die materiellen Bestimmungen zwar nicht rückwirkend für laufende Leistungen, doch unterliegen formelle Vorschriften ohne ausdrückliche Übergangsbestimmung dem Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit. Eine Ausnahme besteht nur, wenn zwischen alter und neuer Verfahrensordnung keine Kontinuität besteht und eine grundlegend neue Ordnung geschaffen wurde. Im vorliegenden Fall ist dies zu verneinen, da das ATSG lediglich koordinierende und harmonisierende Funktion hat und genügend Verbindungen zum bisherigen Recht bestehen. Massgeblicher Anknüpfungspunkt für die Rechtswahl ist nicht der Erlass der Verfügung, sondern die Klageerhebung nach Einspruch. Da die Klage erst nach dem Inkrafttreten des ATSG erhoben wurde, findet das neue Recht Anwendung.
Zudem gebieten Rechtsgleichheit und Praktikabilität eine integrale Anwendung des neuen Rechts ab dem Stichtag, um unterschiedliche Verfahrensabläufe bei mehreren Belangten zu vermeiden. Die Schadenersatzverfügung war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ATSG nicht rechtskräftig festgesetzt im Sinne von Art. 82 Abs. 1 ATSG, da noch Einspruch erhoben werden konnte. Die Ausgleichskasse erleidet durch den Erlass eines Einspracheentscheids keinen Rechtsverlust; die Durchsetzbarkeit der Forderung bleibt gewahrt. Das alte Klagewegverfahren ist somit ausgeschlossen, und die Ausgleichskasse muss einen begründeten Einspracheentscheid erlassen, gegen den Beschwerde erhoben werden kann.
Regeste
Art. 52 AHVG; Art. 81 AHVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 52 Abs. 1 und 2, Art. 56, Art. 57 und Art. 60 ATSG: Intertemporales Recht. Wurde eine Schadenersatzklage noch im Jahr 2002 eingereicht, richtet sich das Verfahren nach den altrechtlichen Bestimmungen, andernfalls ist das neue Recht anwendbar. Die Ausgleichskasse hat diesfalls auf Einsprache hin einen Einspracheentscheid zu erlassen, der beschwerdeweise angefochten werden kann.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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