Gesetzesartikel
Art. 82 ATSG – Übergangsbestimmungen
12 Entscheide, in denen Art. 82 ATSG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Invalidenrente wegen Beteiligung an bewaffnetem Raufhandel vollständig verweigert: schweres Verschulden bei Schusswaffeneinsatz (Art. 21 Abs. 1 ATSG)
- Anrechnung Sozialversicherungsleistungen auf Schadenersatz: Fehlende zeitliche und sachliche Kongruenz bei Haushaltschaden (Art. 16, 73 ATSG; Art. 7, 8 BVG)
- Fristenstillstand in UVG-Beschwerdeverfahren: Kantonales Recht gilt während ATSG-Übergangsfrist weiter (Art. 82 Abs. 2 ATSG)
- Verspätete Unfallversicherungsbeschwerde: Kantonaler Fristenstillstand gilt nicht für Monatsfristen bei negativer Regelung (Art. 82 Abs. 2 ATSG)
- Fristenstillstand bei dreimonatiger UVG-Beschwerdefrist: Übergangsrechtliches Festhalten an fehlender kantonaler Regelung führt zur Verspätung (Art. 82 Abs. 2 ATSG)
- Beschwerdefrist bei Zustellung während Sommerferien: Fristbeginn erst nach Ende des Fristenstillstands, hier verspätet (Art. 38 Abs. 1 und 4, Art. 82 Abs. 2 ATSG)
- Versicherter erhält Verzugszinsen auf Nachzahlungen ab 1. Januar 2003 bei seit mindestens 24 Monaten bestehendem Anspruch (Art. 26 Abs. 2 ATSG)
- Invalidenrente nach grobfahrlässigem Nichtberufsunfall: Leistungskürzung bleibt trotz ATSG bestehen (Art. 118 Abs. 4 UVG)
- Invalidenrente vor Inkrafttreten ATSG: Anspruch zeitlich getrennt nach altem und neuem Recht prüfen (Art. 82 Abs. 1 ATSG)
- IV-Stelle beantragt Erläuterung wegen Widerspruchs im Urteil: Gesuch abgewiesen, da materielle Rentenkürzung unzulässig (Art. 82 Abs. 2 ATSG)
- Schadenersatzklage nach Inkrafttreten ATSG unzulässig: neues Verfahrensrecht sofort anwendbar, Einspracheentscheid erforderlich (Art. 82 Abs. 1 ATSG)
- Willensvollstrecker erhält Parteientschädigung für Nachlassprozess trotz Gegenstandslosigkeit (Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.