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Justizze. Art. 31 SchKG

Bundesgericht

Kollokationsklage trotz Abänderungszusicherung treugemäss: Fristwahrung bei Auskunft über fehlende Änderung und automatische Aufhebung der Nachlassstundung (Art. 65 KOV)

BGE / ATF / DTF
BGE 130 III 380 · ATF 130 III 380 · DTF 130 III 380
Datum
05.02.2004
Geschäftsnummer
BGE 130 III 380
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 65 KOV Art. 32 OR Art. 31 SchKG Art. 219 SchKG Art. 250 SchKG

Zusammenfassung

Ein Gläubiger reichte am letzten Werktag vor Fristablauf eine Kollokationsklage ein, nachdem ihm das Konkursamt telefonisch mitteilte, die zugesicherte Planänderung sei noch nicht erfolgt. Der Konkursbeamte hatte die Änderung zwar in Aussicht gestellt, sie aber erst nach Klageeinreichung vorgenommen. Zudem stritt der Gläubiger um die Erstklassierung seiner Lohnforderung, da die Nachlassstundung ohne formellen Widerruf oder Bestätigungsbeschluss abgelaufen war. Das Obergericht wies die Klage als treuwidrig bzw. unbegründet ab.

Das Bundesgericht hiess die Berufung teilweise gut und hob den angefochtenen Entscheid auf, soweit er die Zulässigkeit der Kollokationsklage verneinte. Die Klageerhebung am 25. Mai 2001 verstoss nicht gegen Treu und Glauben gemäss Art. 65 KOV, obwohl der Konkursbeamte eine Änderung des Kollokationsplans zugesichert hatte. Ausschlaggebend war, dass die Zusicherung ausschliesslich gegenüber dem Verwaltungsratspräsidenten der Schuldnerin abgegeben worden war, nicht aber gegenüber dem klagenden Gläubiger selbst. Gemäss Art. 32 Abs. 1 OR kommt es auf die Bindewirkung für den Vertretenen an, nicht auf das Wissen eines gemeinsamen Vertreters. Da der beauftragte Rechtsanwalt am letzten Werktag vor Fristablauf beim Konkursamt anrief und dort lediglich die korrekte Auskunft erhielt, die Änderung sei noch nicht erfolgt, war der Gläubiger zur sofortigen Klageerhebung geradezu verpflichtet. Er durfte nicht bis zum folgenden Montag warten, auch wenn die Frist gemäss Art. 31 Abs. 3 SchKG wegen Sonntagsablaufs eigentlich verlängert gewesen wäre.

Hinsichtlich der Lohnforderung bestätigte das Gericht hingegen die Vorinstanz. Die Nachlassstundung endete automatisch mit Ablauf der bewilligten Dauer, da weder ein Widerrufsentscheid noch ein Bestätigungsbeschluss ergangen war. Dies folgt aus Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG in Verbindung mit den Bestimmungen über das Nachlassverfahren. Da zwischen dem Ende der Stundung und der Konkurseröffnung mehr als sechs Monate vergangen waren, genoss die Forderung nicht mehr das Privileg der ersten Klasse. Das Begehren auf Verwendung des Prozessgewinns zur Deckung der Forderung wurde als gesetzliche Folge der gutgeheissenen Kollokationsklage gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG als überflüssig erachtet.

Regeste

a Kollokationsklage und einseitige Abänderung des Kollokationsplanes (Art. 65 KOV). Das Anheben einer Kollokationsklage ist nicht treuwidrig, wenn der Konkursbeamte die Abänderung des Kollokationsplanes zwar zugesichert hat, aber der Kläger unmittelbar vor Ablauf der Klagefrist von den anwesenden Mitarbeitern des Konkursamtes die Auskunft erhält, diese sei nicht erfolgt. Aufgrund der Kollokationsklage darf der Konkursbeamte die zugesicherte Abänderung nicht mehr selbst vornehmen (E. 2). Regeste b Erlöschen der Stundungswirkungen. Mit dem Ablauf der Nachlassstundung fallen die Wirkungen der Stundung automatisch dahin, ohne dass es hierfür eines Entscheides der Nachlassbehörde bedürfte (E. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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