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Justizze. Art. 9 VFRR

Bundesgericht

Gläubiger stellt Verwertungsbegehren zu früh: Verfrühte Einreichung bleibt ohne Auswirkung auf Gültigkeit der Amtshandlungen, da Betreibungsamt erst nach Ablauf der Minimalfrist Folge leistet (Art. 116 Abs. 1 SchKG, Art. 9 Abs. 2 und 3 VFRR)

BGE / ATF / DTF
BGE 150 III 219 · ATF 150 III 219 · DTF 150 III 219
Datum
07.03.2024
Geschäftsnummer
BGE 150 III 219
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 9 Oform Art. 31 SchKG Art. 116 SchKG Art. 9 VFRR

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen das Verwertungsbegehren eines Gläubigers im Rahmen einer Schuldbetreibung. Er machte geltend, das Verwertungsbegehren sei zu früh gestellt worden und daher unwirksam; alle darauf folgenden Amtshandlungen seien deshalb nichtig. Zudem behauptete er, die Betreibung sei gemäss Art. 121 SchKG erloschen, weil das verfrühte Verwertungsbegehren nicht fristgerecht erneuert worden sei. Die untere und obere kantonale Aufsichtsbehörde wiesen die Beschwerde ab. Vor dem Bundesgericht wurde geltend gemacht, die Unwirksamkeit des Verwertungsbegehrens vom 26./30. August 2021 und die Nichtigkeit aller nach dem 23. September 2022 erfolgten Betreibungshandlungen festzustellen, die Entgegennahme und Mitteilung des Begehrens aufzuheben sowie das Erlöschen der Betreibung festzustellen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass das Verwertungsbegehren zwar etliche Tage vor Ablauf der einmonatigen Minimalfrist nach Art. 116 Abs. 1 SchKG gestellt wurde, das Betreibungsamt aber erst nach Ablauf dieser Frist – nämlich über ein Jahr später – Folge leistete. Damit war die gesetzlich vorgesehene Schonfrist für den Schuldner gewahrt, denn ihm standen statt der gesetzlichen Monatsfrist rund vierzehn Monate zur Verfügung, um die Forderung selbst zu begleichen. Die Vorschriften von Art. 9 Abs. 2 und 3 VFRR (bzw. deren Entsprechungen in L4 und L12/L13) sind blosse Ordnungsvorschriften; ihre Missachtung durch das Betreibungsamt – hier: Nichtzurückweisung eines mehr als zwei Tage zu früh eingegangenen Verwertungsbegehrens – beeinträchtigt nicht die Gültigkeit der nachfolgenden Amtshandlungen, solange das Amt dem Begehren erst nach Ablauf der Minimalfrist Folge leistet. Dies entspricht der Rechtsprechung zum vorzeitigen Fortsetzungsbegehren nach Art. 88 SchKG (L11), bei dem ebenfalls keine Ungültigkeit der Konkursandrohung folgt, wenn das Amt dem Begehren erst zur rechten Zeit Folge leistet. Eine Verletzung von Art. 116 Abs. 1 SchKG (L6) war daher nicht ersichtlich. Die Beschwerde war somit unbegründet.

Regeste

Art. 116 Abs. 1 SchKG; Art. 9 Abs. 2 und 3 VFRR; Bedeutung der Minimalfrist zur Stellung des Verwertungsbegehrens. Bei der Regelung von Art. 9 Abs. 2 und 3 VFRR handelt es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift. Weist das Betreibungsamt ein mehr als zwei Tage zu früh eingetroffenes Verwertungsbegehren nicht zurück, hat dies auf die Gültigkeit der nachfolgenden Amtshandlungen keinen Einfluss, sofern es ihm erst nach Ablauf der Minimalfrist Folge leistet (E. 3). Regeste Art. 116 al. 1 LP; art. 9 al. 2 et 3 Oform; importance du délai minimal pour déposer la réquisition de réalisation. La réglementation de l'art. 9 al. 2 et 3 Oform est une simple prescription d'ordre. Si l'office des poursuites ne rejette pas une réquisition de vente parvenue plus de deux jours trop tôt, cela n'a aucune influence sur la validité des actes officiels suivants, pour autant qu'il n'y donne suite qu'après l'expiration du délai minimal (consid. 3). Regesto Art. 116 cpv. 1 LEF; art. 9 cpv. 2 e 3 Rform; portata del termine minimo per presentare la domanda di vendita. La regolamentazione dell'art. 9 cpv. 2 e 3 Rform costituisce una semplice prescrizione d'ordine. Se l'ufficio di esecuzione non respinge una domanda di vendita pervenuta con più di due giorni di anticipo, ciò non ha alcun influsso sulla validità degli atti ufficiali successivi, purché vi dia seguito soltanto dopo la scadenza del termine minimo (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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