Zahnarzt verschleiert Vermögen durch Überweisungen auf Konten seiner minderjährigen Töchter und neue Bankkonten: Mehrfacher Pfändungsbetrug gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB festgestellt
- Datum
- 11.07.2024
- Geschäftsnummer
- 6B_1133/2023
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31 SchKG Art. 34 SchKG Art. 90 SchKG Art. 91 SchKG Art. 114 SchKG Art. 163 StGB Art. 323 StGB Art. 138 ZPO
Zusammenfassung
Ein Zahnarzt war Gegenstand mehrerer Pfändungsverfahren. Er eröffnete kurz nach Zustellung der Zahlungsbefehle Konten auf Namen seiner minderjährigen Töchter und transferierte darauf mehrere Millionen Franken. Später eröffnete er weitere Geschäftskonten bei anderen Banken, ohne diese dem Betreibungsamt bekannt zu geben. Er verweigerte jegliche Mitwirkung in den Verfahren. Das kantonale Obergericht verurteilte ihn wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht unter anderem eine Verletzung der Zustellvorschriften und eine fehlende Erfüllung des Tatbestands von Art. 163 StGB.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verurteilung wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs. Die Pfändungsurkunden galten als zugestellt, weil der Beschwerdeführer sie trotz Abholungseinladung nicht abgeholt hatte; die Zustellfiktion nach Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO war daher anwendbar. Da der Beschwerdeführer in den betreffenden Verfahren keinen Rechtsvorschlag erhoben hatte, musste er ab Zustellung der Zahlungsbefehle mit der Zustellung weiterer Verfügungen rechnen. Seine Kenntnis der Verfahren ergab sich auch aus der ständigen Information seiner Ehefrau, die bei einer Pfändung sogar anwesend war. Die Überweisungen von insgesamt rund sechs Millionen Franken auf Konten seiner Töchter und neu eröffnete Konten bei anderen Banken stellten ein Beiseiteschaffen und Verheimlichen von Vermögen dar, weil er wirtschaftlich berechtigt war und die Transaktionen ausschliesslich dem Zweck dienten, das Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Die Auskunftsverweigerung war kein blosses Schweigen, sondern ein betrügerisches Verheimlichen im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB. Die Pfändungsurkunden enthielten den Wortlaut von Art. 163 StGB, sodass der Hinweis auf die Straffolgen ausdrücklich war und die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt war. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 66 BGG. Das Urteil klärt entscheidend, dass die Zustellfiktion auch bei Pfändungsurkunden greift, wenn der Schuldner keine Rechtsvorschläge erhoben hat, und dass Vermögensverschiebungen auf Konten minderjähriger Kinder bei wirtschaftlicher Berechtigung und fehlender sachlicher Erklärung als strafbare Beiseiteschaffung gelten.
Originalentscheid beim Gericht ↗
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