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Justizze. Art. 117 DBG

Bundesgericht

Steuerberater erhebt Einsprache ohne Spezialvollmacht: Unterschrift auf Barcode-Blatt begründet umfassende Vertretungsmacht (Art. 117 DBG)

Datum
18.12.2018
Geschäftsnummer
2C_872/2018
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 117 DBG Art. 32 OR Art. 33 OR

Zusammenfassung

Eheleute mit Wohnsitz im Kanton Schwyz liessen ihre Steuererklärung für die Periode 2003 durch einen Steuerberater erstellen. Der Berater trug seine Adresse im Feld für die vertragliche Vertretung ein. Die Eheleute unterschrieben das automatisch generierte Barcode-Blatt direkt unter einem Textbaustein, der den Berater bevollmächtigte, sie in Steuerangelegenheiten für diese Periode vor den Behörden zu vertreten. Jahre später revidierte die Steuerverwaltung die Veranlagung zu Ungunsten der Eheleute (reformatio in peius) und stützte sich dabei auf die vom Berater erhobene Einsprache. Die Eheleute machten geltend, sie hätten dem Berater nie eine aktive Vertretungsbefugnis erteilt und seien von dessen Handlungen nicht informiert worden. Sie rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und beriefen sich auf kantonale Vorschriften, wonach für aktives Handeln eine Spezialvollmacht nötig sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Wirksamkeit der vom Steuerberater erhobenen Einsprache sowie die darauf gestützte Revision der Veranlagung.

Die Vorinstanz durfte aufgrund der konkreten Umstände annehmen, dass eine umfassende vertragliche Vertretung im Sinne von Art. 117 DBG bestand. Zwar wurde die vierte Seite des Hauptformulars nicht unterschrieben, doch unterzeichneten die Eheleute das Barcode-Blatt unmittelbar unter dem Textbaustein, der den Berater ausdrücklich ermächtigte, sie „in Steuerangelegenheiten für die Steuerperiode 2003 vor den Steuerbehörden rechtsgültig zu vertreten“. Diese Erklärung ist nach Treu und Glauben als Generalvollmacht auszulegen; die nachfolgende Bestimmung bezüglich Zustellungen stellt lediglich eine beispielhafte Ergänzung dar und beschränkt die Befugnis nicht auf passive Handlungen. Eine formelle Spezialvollmacht war gemäss Bundesrecht nicht erforderlich, da das Gesetz Formfreiheit gewährt und konkludentes Verhalten genügt.

Selbst wenn man eine ausdrückliche Willenserklärung verneinen würde, lag zumindest eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht vor. Aus E-Mails des Beraters ging hervor, dass er vor bestimmten Erklärungen Rücksprache mit den Eheleuten hielt. Dass diese trotz Kenntnisnahme von Orientierungskopien und trotz Aufforderung zur Nachreichung einer Vollmacht nicht intervenierten, begründete eine Duldungsvollmacht. Das Verhalten der Eheleute widersprach ihrer späteren Behauptung, nichts von der Vertretung gewusst zu haben. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erwies sich als unbegründet, da die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht willkürlich war und die qualifizierte Rügeobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllt wurde. Auch kantonale Bestimmungen standen der Annahme einer umfassenden Vollmacht nicht entgegen, da das kantonale Steuerrecht gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsrechtspflegegesetz Vorrang hat.

Die Verfahrenskosten von CHF 4'000 wurden den unterliegenden Beschwerdeführern solidarisch auferlegt. Dem obsiegenden Kanton wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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