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Justizze. Art. 335 StGB

Bundesgericht

Kantonale Busse für Verstoss gegen Feuerschutzverordnung zulässig: Verwaltungsstrafrecht gemäss Art. 335 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Art. 335 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 129 IV 276 · ATF 129 IV 276 · DTF 129 IV 276
Datum
08.09.2003
Geschäftsnummer
BGE 129 IV 276
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 3 BV Art. 5 BV Art. 164 BV Art. 7 EMRK Art. 90 OG Art. 1 StGB Art. 18 StGB Art. 335 StGB

Zusammenfassung

Ein Praxisinhaber wurde vom Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt, weil in seiner Praxis während seiner Abwesenheit ein Küchenbrand ausbrach, der auf eine eingeschaltete Kochplatte zurückzuführen war. Die Raumpflegerin hatte diese höchstwahrscheinlich ungewollt aktiviert. Der Verurteilte erhob eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und rügte, die kantonale Feuerschutzverordnung verletze das Bestimmtheitsgebot sowie das Bundesstrafrecht, da dieses den Bereich der Feuersbrunst abschliessend regele. Er beantragte die Aufhebung des Urteils, Freispruch sowie Übernahme der Verfahrenskosten und Zahlung einer Parteientschädigung durch den Kanton.

Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Rügen betreffend Verletzung von Art. 1 StGB (Bestimmtheitsgebot) und Art. 18 StGB wurden als unzulässig erklärt, da sie entweder verfassungsrechtliche Rechte betrafen oder kantonales Recht darstellten; eine Umwandlung in eine staatsrechtliche Beschwerde scheiterte an den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG. Auch das Begehren um Kostenübernahme und Parteientschädigung wurde mangels Kassationsnatur der Nichtigkeitsbeschwerde nicht behandelt.

In der Sache selbst bestätigte das Gericht die Zulässigkeit der kantonalen Strafbestimmung. Art. 59 der kantonalen Feuerschutzverordnung stellt Verwaltungsstrafrecht dar, das der Durchsetzung feuerpolizeilischer Verhaltensvorschriften dient und somit unter Art. 335 Ziff. 1 Abs. 2 StGB fällt. Da den Kantonen nach Art. 3 BV die Kompetenz im Bereich der Feuerpolizei zusteht, greift die Norm nicht in den ausschliesslichen Regelungsbereich des Bundes ein. Zwar regeln Art. 221 und 222 StGB die Verursachung einer Feuersbrunst abschliessend, doch wurde der Beschwerdeführer nicht wegen einer Feuersbrunst, sondern wegen Missachtung der feuerpolizeilichen Sorgfaltspflicht verurteilt. Dies betrifft einen Verstoss gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften zur Brandbekämpfung, was kantonal sanktionierbar bleibt.

Die Entscheidung verdeutlicht die Abgrenzung zwischen eidgenössischem Strafrecht bei gemeingefährlichen Delikten und kantonalem Verwaltungsstrafrecht im Bereich der Feuerpolizei. Während das Bundesstrafrecht nur bei Gemeingefahr oder Schaden Dritter greift, können Kantone präventive Sorgfaltspflichten strafbewehrt ausgestalten, solange dies der Durchführung ihrer Verwaltungsvorschriften dient.

Regeste

Art. 221, 222 und 335 Ziff. 1 StGB; kantonale Strafbestimmungen im Bereich der Feuerpolizei. Zulässigkeit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zur Rüge, kantonale Normen griffen in den vom Bundesstrafrecht abschliessend geregelten Bereich ein (E. 1). Befugnis der Kantone, die Missachtung von Vorschriften über die Brandbekämpfung mit Strafe zu bedrohen (E. 2). Regeste Art. 221, 222 et 335 ch. 1 CP; dispositions pénales cantonales en matière de police du feu. Recevabilité du pourvoi en nullité quant au grief d'empiétement de normes de droit cantonal sur un domaine exhaustivement réglé par le droit fédéral (consid. 1). Pouvoir des cantons d'édicter des peines pour inobservation des prescriptions tendant à la prévention des incendies (consid. 2). Regesto Art. 221, 222 e 335 n. 1 CP; disposizioni penali cantonali in materia di polizia del fuoco. Ammissibilità del ricorso per cassazione qualora venga censurata l'applicazione di norme cantonali in un ambito retto esclusivamente dal diritto federale (consid. 1). I cantoni possono emanare sanzioni per l'inosservanza di prescrizioni tendenti alla prevenzione degli incendi (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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