Austritt aus Landeskirche: Keine Reduktion der Kantonssteuer wegen Finanzierung von Pfarrerlöhnen durch allgemeine Steuern (Art. 15 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 I 55 · ATF 138 I 55 · DTF 138 I 55
- Datum
- 22.11.2011
- Geschäftsnummer
- BGE 138 I 55
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine aus der evangelisch-reformierten Landeskirche ausgetretene Ehefrau verlangt von der bernischen Steuerverwaltung eine Reduktion ihres Kantonssteueranteils um 0,813 %, was dem Anteil der Pfarrerlöhne am Gesamtaufwand des Kantons entspricht. Sie begründet dies damit, dass sie als Atheistin nicht indirekt über ihre allgemeinen Kantonssteuern die Besoldung von Pfarrern finanzieren möchte. Die kantonalen Instanzen lehnen das Begehren ab, woraufhin die Betroffene Beschwerde beim Bundesgericht erhebt und sich dabei auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie auf entsprechende Garantien der Berner Kantonsverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention beruft.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass die Glaubens- und Gewissensfreiheit keinen Anspruch auf eine Reduktion der allgemeinen Kantonssteuer begründet, nur weil der Kanton aus diesen Mitteln Pfarrerlöhne finanziert.
Nach dem Wegfall von Art. 49 Abs. 6 der alten Bundesverfassung sind Abgabepflichten für religiöse Zwecke ausschliesslich anhand der allgemeinen Kriterien der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 Abs. 1 BV zu beurteilen. Da es sich bei der Kantonssteuer um eine allgemeine Abgabe handelt, die dem allgemeinen Mittelbedarf des Staates dient und nicht zweckgebunden ist, spielt die Religionszugehörigkeit bei deren Erhebung keine Rolle. Der Kanton übt seine Steuerhoheit aufgrund von Art. 3 BV aus, und die Verbindung zwischen der Steuerzahlung des Einzelnen und der konkreten Verwendung der Mittel für Kultuszwecke ist derart lose, dass kein religiöser Zwang vorliegt.
Dies gilt auch dann, wenn der Kanton Bern die Pfarrer direkt besoldet statt Subventionen an die Kirche zu leisten. Selbst unter der Annahme einer Berührung der Glaubens- und Gewissensfreiheit wäre die Steuerpflicht als zulässige Einschränkung nach Art. 36 BV gerechtfertigt, da sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und das öffentliche Interesse an der Unterstützung der anerkannten Landeskirchen gemäss Art. 123 Abs. 3 KV/BE offensichtlich ist. Zudem beträgt der beanstandete Anteil am Gesamtbudget lediglich 0,813 %, was angesichts der Anzahl Steuerpflichtiger keinen feststellbaren Beitrag zur Unterstützung einer Religionsgemeinschaft darstellt. Auch Art. 9 EMRK erlaubt keine Verweigerung von Steuerzahlungen aus Gewissensgründen.
Regeste
Art. 15 BV, Art. 14 KV/BE und Art. 9 EMRK; Finanzierung der Pfarrerlöhne durch den Staat. Abgabepflichten für religiöse Zwecke sind nach dem Wegfall von Art. 49 Abs. 6 aBV anhand der allgemeinen bei der Glaubens- und Gewissensfreiheit geltenden Kriterien zu beurteilen (E. 2). Aufgrund der Allgemeinheit der Steuer kann die Steuerpflicht nicht mit Argumenten bestritten werden, welche die Mittelverwendung durch den Staat betreffen (E. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Übertragung einer öffentlichen Mädchensekundarschule an eine katholische Stiftung verletzt die Glaubensfreiheit und das Diskriminierungsverbot (Art. 15 BV, Art. 8 Abs. 2 und 3 BV)
- Kanton Luzern führt automatische Fahrzeugfahndung und polizeiliche Analysesysteme ein: Gesetzesbestimmungen zur AFV und zum Informationssystem-Verbund werden aufgehoben, da sie keine ausreichende gesetzliche Grundlage und Verhältnismässigkeit bieten (Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 36 BV, Art. 8 EMRK)
- Asylbewerber mit religiöser Eheschliessung in Eritrea verlangen Korrektur ihres Zivilstands im ZEMIS: Datenberichtigung wegen unrichtiger Erfassung als ledig (religiös getraut) statt verheiratet (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG)
- Römisch-katholische Diözese Chur und Generalvikar Grichting klagen gegen Subvention der katholischen Landeskirche Graubünden an Beratungsstelle adebar: Keine Verletzung der Glaubensfreiheit bei negativer Zweckbindung (Art. 15 BV)
- Zeuge Jehovas wird vor geplanter Wirbelsäulenoperation in Privatklinik wegen Weigerung, Bluttransfusion zuzustimmen, nicht operiert: Keine Rassendiskriminierung, keine strafrechtliche Verfolgungspflicht (Art. 261bis Abs. 5 StGB)
- Kanton Thurgau erlaubt Beiträge für obligatorische Schulveranstaltungen und Kostenbeteiligung für Sprachkurse: Verletzung des Anspruchs auf unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 BV)
- Zweitwohnungssteuer in Silvaplana: Qualifikation als Lenkungssteuer und Zulässigkeit trotz Art. 75b BV bestätigt (Art. 127 Abs. 1 und 2 BV; Art. 75b BV)
- Dispensation vom gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht aus religiösen Gründen verneint, Integrationsinteresse überwiegt (Art. 15 BV, Art. 9 EMRK)