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Justizze. Art. 15 BV

Bundesgericht

Austritt aus Landeskirche: Keine Reduktion der Kantonssteuer wegen Finanzierung von Pfarrerlöhnen durch allgemeine Steuern (Art. 15 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 I 55 · ATF 138 I 55 · DTF 138 I 55
Datum
22.11.2011
Geschäftsnummer
BGE 138 I 55
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 3 BV Art. 15 BV Art. 36 BV Art. 9 EMRK Art. 123 KV/BE

Zusammenfassung

Eine aus der evangelisch-reformierten Landeskirche ausgetretene Ehefrau verlangt von der bernischen Steuerverwaltung eine Reduktion ihres Kantonssteueranteils um 0,813 %, was dem Anteil der Pfarrerlöhne am Gesamtaufwand des Kantons entspricht. Sie begründet dies damit, dass sie als Atheistin nicht indirekt über ihre allgemeinen Kantonssteuern die Besoldung von Pfarrern finanzieren möchte. Die kantonalen Instanzen lehnen das Begehren ab, woraufhin die Betroffene Beschwerde beim Bundesgericht erhebt und sich dabei auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie auf entsprechende Garantien der Berner Kantonsverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention beruft.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass die Glaubens- und Gewissensfreiheit keinen Anspruch auf eine Reduktion der allgemeinen Kantonssteuer begründet, nur weil der Kanton aus diesen Mitteln Pfarrerlöhne finanziert.

Nach dem Wegfall von Art. 49 Abs. 6 der alten Bundesverfassung sind Abgabepflichten für religiöse Zwecke ausschliesslich anhand der allgemeinen Kriterien der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 Abs. 1 BV zu beurteilen. Da es sich bei der Kantonssteuer um eine allgemeine Abgabe handelt, die dem allgemeinen Mittelbedarf des Staates dient und nicht zweckgebunden ist, spielt die Religionszugehörigkeit bei deren Erhebung keine Rolle. Der Kanton übt seine Steuerhoheit aufgrund von Art. 3 BV aus, und die Verbindung zwischen der Steuerzahlung des Einzelnen und der konkreten Verwendung der Mittel für Kultuszwecke ist derart lose, dass kein religiöser Zwang vorliegt.

Dies gilt auch dann, wenn der Kanton Bern die Pfarrer direkt besoldet statt Subventionen an die Kirche zu leisten. Selbst unter der Annahme einer Berührung der Glaubens- und Gewissensfreiheit wäre die Steuerpflicht als zulässige Einschränkung nach Art. 36 BV gerechtfertigt, da sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und das öffentliche Interesse an der Unterstützung der anerkannten Landeskirchen gemäss Art. 123 Abs. 3 KV/BE offensichtlich ist. Zudem beträgt der beanstandete Anteil am Gesamtbudget lediglich 0,813 %, was angesichts der Anzahl Steuerpflichtiger keinen feststellbaren Beitrag zur Unterstützung einer Religionsgemeinschaft darstellt. Auch Art. 9 EMRK erlaubt keine Verweigerung von Steuerzahlungen aus Gewissensgründen.

Regeste

Art. 15 BV, Art. 14 KV/BE und Art. 9 EMRK; Finanzierung der Pfarrerlöhne durch den Staat. Abgabepflichten für religiöse Zwecke sind nach dem Wegfall von Art. 49 Abs. 6 aBV anhand der allgemeinen bei der Glaubens- und Gewissensfreiheit geltenden Kriterien zu beurteilen (E. 2). Aufgrund der Allgemeinheit der Steuer kann die Steuerpflicht nicht mit Argumenten bestritten werden, welche die Mittelverwendung durch den Staat betreffen (E. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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