Justizze.

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Justizze. Art. 9 EMRK

Bundesgericht

Kirchenaustritt: Erklärung gegenüber Landeskirche genügt, kein Bekenntnisakt zur römisch-katholischen Kirche erforderlich (Art. 15 BV, Art. 9 EMRK)

BGE / ATF / DTF
BGE 134 I 75 · ATF 134 I 75 · DTF 134 I 75
Datum
16.11.2007
Geschäftsnummer
BGE 134 I 75
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 15 BV Art. 36 BV Art. 9 EMRK Art. 90 OG

Zusammenfassung

Eine im Kanton Luzern wohnhafte Person erklärte schriftlich den Austritt aus der katholischen Kirchgemeinde Luzern und begehrte eine Bestätigung. Die Kirchgemeinde und der Synodalrat der römisch-katholischen Landeskirche verweigerten die Bestätigung mit der Begründung, ein blosser Austritt aus der Kirchgemeinde sei ungenügend; verlangt wurde eine ausdrückliche Erklärung, nicht mehr der römisch-katholischen Konfession oder Kirche als solcher anzugehören. Die Beschwerdeführerin rügte vor Bundesgericht eine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit gemäss Bundesverfassung und Europäischer Menschenrechtskonvention.

Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde ab, da die schriftliche Erklärung vom 22. Mai 2006 den Austrittswillen nicht eindeutig genug kundtat. Zwar änderte das Gericht seine Praxis dahingehend, dass für einen wirksamen Kirchenaustritt eine Erklärung gegenüber der staatskirchenrechtlichen Organisation (Landeskirche) genügt und kein bekenntnishaftes Lossagen von der römisch-katholischen Kirche als Glaubensgemeinschaft verlangt werden darf. Dies folgt aus der negativen Religionsfreiheit nach Art. 15 Abs. 4 BV und Art. 9 Ziff. 1 EMRK, welche Zwang zur Mitgliedschaft verbietet und keine zusätzlichen religiösen Akte erfordert.

Im konkreten Fall war die Erklärung der Beschwerdeführerin jedoch aufgrund ihres früheren Verhaltens und ihrer Aussageverweigerung im kantonalen Verfahren nicht hinreichend klar. Sie hatte zuvor Rechtsmittel zurückgezogen und zeitweise wieder eintreten wollen, weshalb die Behörden schliessen durften, dass kein eindeutiger Wille zum Austritt aus der Landeskirche bestand. Diese Würdigung verstösst nicht gegen Art. 90 Abs. 1 lit. b OG. Der angefochtene Entscheid verletzte zwar die Religionsfreiheit inhaltlich nicht, stützte sich aber auf eine verfassungswidrige Begründung, wonach ein Bekenntnisakt erforderlich wäre.

Regeste

Art. 15 BV; Art. 9 EMRK; Glaubens- und Gewissensfreiheit; Anforderungen an den Austritt aus der römisch-katholischen Kirche. Die Erklärung des Austritts aus der Landeskirche genügt; vom Austrittswilligen darf nicht verlangt werden, dass er sich von der römisch-katholischen Kirche als solcher lossagt (Praxisänderung; E. 3-9.1). Regeste Art. 15 Cst.; art. 9 CEDH; liberté de conscience et de croyance; conditions auxquelles est subordonnée la sortie de l'Eglise catholique romaine. La déclaration de sortie de l'église cantonale suffit; on ne saurait exiger de celui qui veut en sortir qu'il déclare quitter l'Eglise catholique romaine comme telle (changement de jurisprudence; consid. 3-9.1). Regesto Art. 15 Cost.; art. 9 CEDU; libertà di credo e di coscienza; requisiti per uscire dalla Chiesa cattolica-romana. La dichiarazione con cui viene espressa la volontà di uscire dalla Chiesa cantonale è sufficiente; non si può pretendere da chi non vuole più farne parte che rompa con la Chiesa cattolica-romana in quanto tale (cambiamento di giurisprudenza; consid. 3-9.1).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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