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Justizze. Art. 90 OG

Bundesgericht

Amtliche Verteidigung Aargau: Pauschalansatz 150 Franken nur kostendeckend, Praxisänderung verlangt bescheidenen Verdienst (Art. 9 Abs. 2 AnwT)

BGE / ATF / DTF
BGE 132 I 201 · ATF 132 I 201 · DTF 132 I 201
Datum
06.06.2006
Geschäftsnummer
BGE 132 I 201
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 9 AnwT Art. 27 BV Art. 90 OG

Zusammenfassung

Zwei Rechtsanwälte aus dem Kanton Aargau erheben staatsrechtliche Beschwerde gegen eine Änderung des kantonalen Anwaltstarifs, welche den Stundenansatz für amtliche Verteidigungen in Strafsachen pauschal auf 150 Franken festlegt. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung dieser Bestimmung und machen geltend, der Ansatz verletze das Willkürverbot sowie die Wirtschaftsfreiheit, da er ihre Selbstkosten nicht decke und ihnen keinen angemessenen Verdienst ermögliche. Der Grosse Rat des Kantons Aargau hatte die Dekretsänderung am 26. August 2003 beschlossen, wobei der neue Absatz 2 von § 9 des Anwaltstarifs ursprünglich unentgeltliche Rechtsvertretungen regeln sollte, faktisch aber die amtliche Verteidigung betrifft.

Das Bundesgericht heisst die staatsrechtliche Beschwerde gut, soweit darauf eingetreten wird, und erklärt den streitigen Pauschalansatz von 150 Franken pro Stunde für amtliche Verteidigungen im Kanton Aargau als verfassungswidrig ungenügend. Zwar stellt das Gericht fest, dass der Betrag von 150 Franken gemäss aktueller Indexierung und Vergleich mit anderen Kantonen wie Genf oder Neuenburg noch kostendeckend ist und somit die bisherige Rechtsprechung zur Selbstkostendeckung formal erfüllt. Das Bundesgericht ändert jedoch seine langjährige Praxis dahingehend, dass eine reine Kostendeckung für amtliche Mandate nicht mehr ausreicht.

Gestützt auf Art. 9 BV (Willkürverbot) und Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit) hält das Gericht fest, dass die Entschädigung für Pflichtmandate so bemessen sein muss, dass Rechtsanwälten ein bescheidener, nicht bloss symbolischer Verdienst ermöglicht wird. Angesichts gestiegener Lebenshaltungskosten, zunehmender Konkurrenz durch Nicht-Anwälte und der wachsenden Zahl an Pflichtmandaten sei es stossend, Anwälte zu Frondiensten zu verpflichten. Als Faustregel für ein verfassungskonformes Mindesthonorar leitet das Gericht einen Stundenansatz in der Grössenordnung von 180 Franken ab, basierend auf Studien des Schweizerischen Anwaltsverbands über Praxiskosten und Sozialversicherungsbeiträge. Da der angefochtene Tarif von 150 Franken lediglich die Selbstkosten deckt, aber keinen nennenswerten Verdienst zulässt, verstösst er gegen die geänderte Rechtsauffassung. Hingegen tritt das Bundesgericht nicht auf die Rüge betreffend formelle Verfassungsmässigkeit ein, da keine rechtsgenügliche Rüge nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG vorlag.

Regeste

Art. 9 und 27 BV; Entschädigung des amtlichen Rechtsvertreters; Praxisänderung. Darstellung der aktuellen Rechtslage und Praxis. Der streitige (fixe) Stundenansatz für amtliche Verteidigungen im Kanton Aargau in der Höhe von 150 Franken ist kostendeckend (E. 7). Es lässt sich heute nicht mehr rechtfertigen, den amtlichen Rechtsvertretern bloss deren eigene Aufwendungen zu ersetzen; die Entschädigung für Pflichtmandate ist so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen (nicht bloss symbolischen) Verdienst zu erzielen. Das Bundesgericht geht als Faustregel von einem Honorar in der Grössenordnung von 180 Franken pro Stunde aus (E. 8).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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