Nachzug türkischer Tochter eines Schweizers verweigert: Keine vorrangige Beziehung und kein Auslandsbezug für FZA-Anwendung (Art. 17 Abs. 2 ANAG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 II 249 · ATF 129 II 249 · DTF 129 II 249
- Datum
- 17.01.2003
- Geschäftsnummer
- BGE 129 II 249
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 17 ANAG Art. 25 ANAG Art. 8 BV Art. 13 BV Art. 191 BV Art. 3 BVO Art. 8 EMRK
Zusammenfassung
Die minderjährige Beschwerdeführerin aus der Türkei beantragt den Familiennachzug zu ihrem Vater, der seit 1989 in der Schweiz lebt und 1997 eingebürgert wurde. Der Vater hatte die Tochter bei ihrer Geburt 1987 in der Türkei zurückgelassen und erst 2000 ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung eingereicht, nachdem er zum Vormund ernannt worden war. Die Fremdenpolizei und die Vorinstanzen wiesen das Gesuch ab, da keine vorrangige familiäre Beziehung zum Vater bestehe und die Betreuungssituation in der Türkei unverändert sei. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens sowie eine Diskriminierung gegenüber EU-Bürgern aufgrund des fehlenden Anspruchs auf Nachzug gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen.
Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Es bestätigt, dass bei getrennt lebenden Eltern ein Nachzugsrecht nach Art. 17 Abs. 2 ANAG und Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nur besteht, wenn das Kind eine vorrangige familiäre Beziehung zum in der Schweiz lebenden Elternteil unterhält. Im vorliegenden Fall hat der Vater seine Tochter von 1989 bis 2000 über elf Jahre lang in der Obhut der Mutter und Grosseltern in der Türkei belassen. Trotz regelmässiger Besuche und finanzieller Unterstützung bildeten diese Personen die wichtigsten Bezugspersonen. Das Urteil des türkischen Friedensamtsgerichts vom 15. September 2000, welches den Vater zum Vormund ernannte, belegt keine wesentliche Änderung der Betreuungsverhältnisse oder eine Unfähigkeit der Mutter zur Sorge. Der Wunsch nach besseren Ausbildungsmöglichkeiten in der Schweiz rechtfertigt den Nachzug nicht, zumal die Integration einer im Heimatland verwurzelten Jugendlichen gefährdet wäre.
Zudem ist der aktuelle Aufenthalt der Tochter in der Schweiz unbeachtlich, da sie diesen eigenmächtig unter Missachtung der Ausreisepflicht nach Ablauf ihres Besuchervisums herbeigeführt hat. Eine Änderung der Betreuungsverhältnisse kann nicht durch Umstände belegt werden, die Folge einer vorweggenommenen Verlagerung des Lebensmittelpunktes sind. Hinsichtlich der Rüge der Ungleichbehandlung stellt das Gericht fest, dass das Freizügigkeitsabkommen (FZA) gemäss Art. 16 Abs. 1 FZA und der EuGH-Rechtsprechung nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit Auslandsbezug anwendbar ist. Da der Vater nie von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, liegt ein rein interner Sachverhalt vor. Gemäss Art. 191 BV ist das Bundesgericht an den klaren Willen des Gesetzgebers gebunden, welcher bewusst auf eine Angleichung der Nachzugsrechte für Schweizer an das FZA verzichtet und dies der Totalrevision des Ausländergesetzes vorbehalten hat. Zwar ermöglicht Art. 3 Abs. 1bis BVO den Behörden eine ermessensweise Gleichbehandlung, begründet aber keinen einklagbaren Anspruch.
Regeste
<br>Art. 1, 7 und 17 Abs. 2 ANAG; Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie Art. 191 BV; Art. 3 Anhang I FZA; Art. 3 Abs. 1bis BVO; Nachzug von ausländischen Familienangehörigen eines Schweizers nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens mit der EG. Grundsätzlicher Anspruch auf Nachzug des minderjährigen ausländischen Kindes eines Schweizers gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG und Art. 8 EMRK; Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1.2). Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs bei getrennt lebenden Eltern mangels wesentlicher Veränderung der Betreuungsverhältnisse (E. 2). Die Familiennachzugsregelung des Freizügigkeitsabkommens (E. 3) findet nur bei grenzüberschreitenden
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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