Justizze.

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Justizze. Art. 8 EMRK

Bundesgericht

Familiennachzug bei 20-jährigem Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung: gefestigtes Anwesenheitsrecht aus Art. 8 EMRK bejaht, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen

BGE / ATF / DTF
BGE 130 II 281 · ATF 130 II 281 · DTF 130 II 281
Datum
01.06.2004
Geschäftsnummer
BGE 130 II 281
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 17 ANAG Art. 25 ANAG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 98a OG Art. 100 OG

Zusammenfassung

Ein aus Serbien/Montenegro stammender Romani, der seit seinem zwölften Lebensjahr vor über 20 Jahren in der Schweiz lebt und lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, beantragt den Nachzug seiner Ehefrau und Kinder. Die kantonalen Behörden lehnen das Gesuch ab, da kein gesetzlicher Anspruch bestehe und das Einkommen nicht ausreiche. Das kantonale Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde wegen fehlenden Rechtsanspruchs nicht ein. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Verweigerung des Familiennachzugs sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletze.

Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut, hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück, indem es das Verwaltungsgericht anweist, auf die Beschwerde einzutreten.

Zwar besteht weder aus Art. 17 Abs. 2 ANAG noch aus Art. 38 f. BVO ein Anspruch auf Familiennachzug, da der Beschwerdeführer nie über eine Niederlassungsbewilligung verfügte und die Verordnung keine über das Gesetz hinausgehenden Ansprüche begründet. Jedoch liegt ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vor. Der Beschwerdeführer hält sich seit über 20 Jahren legal in der Schweiz auf, spricht fliessend Deutsch und unterhält keine nennenswerten Beziehungen mehr zu Österreich oder Serbien/Montenegro. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde wiederholt verlängert und bildet einen faktischen Dauerstatus. Zudem können das Privat- und Familienleben praktisch nirgendwo anders in zumutbarer Weise geführt werden, da die Familie als Roma-Minderheit in Serbien/Montenegro einer ausgesprochen schwierigen Situation gegenüberstünde und die Kinder die serbische Sprache kaum beherrschen. Diese Umstände begründen im kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben ein hinreichend gefestigtes Anwesenheitsrecht, das die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG und Art. 98a OG eröffnet.

Das Verwaltungsgericht muss nun in einem neuen Entscheid prüfen, ob die Verweigerung des Familiennachzugs allenfalls gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 in Verbindung mit Art. 36 BV gerechtfertigt ist, wobei es analog die Massstäbe von Art. 17 Abs. 2 ANAG beachten muss.

Regeste

Art. 8 EMRK; Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; Art. 4 und 17 Abs. 2 ANAG; Art. 38 und 39 BVO; Familiennachzug; gefestigtes Anwesenheitsrecht im kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben. Kennt die kantonale Vorinstanz eine anspruchsabhängige Zugangsregelung, ist die Frage nach dem Bestehen des von ihr verneinten Anspruchs auf die beantragte fremdenpolizeiliche Bewilligung vom Bundesgericht als Eintretensvoraussetzung zu prüfen (E. 1). Weder aus Art. 17 Abs. 2 ANAG noch aus Art. 38 f. BVO ergibt sich für den hier bloss über eine Aufenthaltsbewilligung verfügenden Ausländer ein Anspruch auf Familiennachzug (E. 2). Art. 8 EMRK und Art. 13 BV setzen ihrerseits das Bestehen eines gefestigten Anwesenheitsrechts zumindest eines der Betroffenen voraus (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.1). Vorliegen eines solchen in einem Fall bejaht, in dem sich der Ausländer seit zwanzig Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz befindet und das Privat- und Familienleben praktisch nirgendwo anders in zumutbarer Weise gelebt werden kann (E. 3.2 und 3.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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