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Justizze. Art. 17 ANAG

Bundesgericht

Niederlassungsbewilligung nach Nichtigkeitserklärung der Einbürgerung: Wiederaufleben des Status, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 17 Abs. 2 ANAG)

BGE / ATF / DTF
BGE 135 II 1 · ATF 135 II 1 · DTF 135 II 1
Datum
12.11.2008
Geschäftsnummer
BGE 135 II 1
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 7 ANAG Art. 9 ANAG Art. 17 ANAG Art. 1 ZGB

Zusammenfassung

Ein türkischer Staatsangehöriger heiratete 1994 eine Schweizerin und erhielt 1999 eine Niederlassungsbewilligung. Nach erleichterter Einbürgerung im Jahr 2000 wurde die Ehe wenige Monate später geschieden. Das Bundesamt erklärte die Einbürgerung 2004 wegen Scheinehe für nichtig. Daraufhin lehnte das kantonale Migrationsamt Gesuche um Aufenthaltstitel für den Mann, seine zweite Ehefrau und zwei gemeinsame Kinder ab. Die Familie beanstandete, dass die ursprüngliche Niederlassungsbewilligung trotz Nichtigkeitserklärung der Einbürgerung fortbestehe und kein Widerrufsgrund vorliege.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück.

Die Beschwerde ist zulässig, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Ehe mit einer Schweizerin und seines ununterbrochenen Aufenthalts von über fünf Jahren einen potentiellen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG geltend machen kann. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung führt nicht zum automatischen Verlust der ausländerrechtlichen Stellung; vielmehr wird die betroffene Person unter Vorbehalt allfälliger Untergangsgründe in die Rechtsstellung vor der Einbürgerung zurückversetzt. Dies ergibt sich aus der Lückenfüllung nach Art. 1 Abs. 2 ZGB, da weder das Bürgerrechtsgesetz noch das Ausländergesetz die Folgen ausdrücklich regeln.

Eine aufgrund der Ehe mit einem Schweizer erworbene Niederlassungsbewilligung erlischt nicht automatisch mit dem Wegfall der Ehe. Sie geht lediglich durch Erlöschen nach Art. 9 Abs. 3 ANAG oder Widerruf nach Art. 9 Abs. 4 ANAG unter. Ein Widerruf setzt voraus, dass der Ausländer wissentlich falsche Angaben machte oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, um die Bewilligung zu erhalten. Das Verhalten im Einbürgerungsverfahren rechtfertigt nicht ohne Weiteres einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung, da die Voraussetzungen unterschiedlich sind.

Die Vorinstanz hat nicht genügend abgeklärt, ob der Beschwerdeführer bereits vor Erhalt der Niederlassungsbewilligung im Juli 1999 wissentlich über das Scheitern der Ehe getäuscht hat. Die Akten geben keine Auskunft darüber, welche Angaben gemacht wurden oder welche Fragen die Behörde stellte. Da das Bundesgericht mangels genügender Sachverhaltsfeststellungen nicht direkt entscheiden kann, ob die spezifischen Widerrufsgründe erfüllt sind, ist die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.

Regeste

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 7 Abs. 1, Art. 17 Abs. 2, Art. 9 Abs. 3 und 4 ANAG; ausländerrechtliche Auswirkungen der Nichtigerklärung einer Einbürgerung. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (E. 1). Mit der Nichtigerklärung der Einbürgerung wird die davon betroffene Person ausländerrechtlich, unter Vorbehalt allfälliger Untergangsgründe, in die gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung versetzt (E. 3). Eine aufgrund der Ehe mit einem Schweizer erworbene Niederlassungsbewilligung erlischt nicht automatisch mit dem Wegfall der Ehe, sondern fällt nur dahin, wenn ein ausländerrechtlicher Untergangstatbestand vorliegt. Insbesondere ist ein Widerruf der Bewilligung nur zulässig, wenn die spezifischen ausländerrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (E. 4). Regeste Art. 83 let. c ch. 2 LTF, art. 7 al. 1, art. 17 al. 2, art. 9 al. 3 et 4 LSEE; conséquences en droit des étrangers de l'annulation d'une naturalisation. Recevabilité du recours en matière de droit public (consid. 1). En droit des étrangers, l'annulation de la naturalisation a pour effet de replacer l'intéressé dans la situation qui était la sienne avant la naturalisation, sous réserve d'éventuels motifs entraînant la perte de son statut (consid. 3). Une autorisation d'établissement acquise par mariage avec un ressortissant suisse ne s'éteint pas automatiquement lorsque le mariage cesse d'exister; elle ne devient caduque qu'en présence de circonstances qui, en droit des étrangers, entraînent la perte de ce statut. En particulier, une telle autorisation ne peut être révoquée qu'aux conditions spécifiques posées par le droit des étrangers (consid. 4). Regesto Art. 83 lett. c n. 2 LTF, art. 7 cpv. 1, art. 17 cpv. 2, art. 9 cpv. 3 e 4 LDDS; conseguenze dell'annullamento di una naturalizzazione dal profilo del diritto degli stranieri. Ammissibilità del ricorso in materia di diritto pubblico (consid. 1). Con l'annullamento della naturalizzazione, la persona interessata, fatti salvi eventuali motivi di estinzione, viene posta dal profilo del diritto degli stranieri nella stessa situazione giuridica in cui si trovava prima della naturalizzazione (consid. 3). Un permesso di domicilio acquisito a seguito del matrimonio con un cittadino svizzero non si estingue automaticamente con la fine del matrimonio, ma decade unicamente in presenza di circostanze che, in base al diritto degli stranieri, comportano la perdita di tale statuto. In particolare una revoca dell'autorizzazione è ammissibile soltanto se i presupposti specifici posti al riguardo dal diritto degli stranieri risultano adempiuti (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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