Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung wegen schwerer Kriminalität: gegenwärtige Gefährdung trotz Zweiter Generation bejaht (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 130 II 176 · ATF 130 II 176 · DTF 130 II 176
- Datum
- 07.04.2004
- Geschäftsnummer
- BGE 130 II 176
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 10 ANAG Art. 17 ANAG Art. 16 ANAV Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 3 RL
Zusammenfassung
Ein 1967 in der Schweiz geborener italienischer Staatsangehöriger der sogenannten zweiten Generation beantragt die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, nachdem ihm diese aufgrund schwerer Straftaten verweigert wurde. Der Beschwerdeführer wurde 2000 wegen Raubes, Brandstiftung, Drogenhandels und weiterer Vermögensdelikte zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt und 2002 bedingt entlassen. Während des laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens fiel er erneut durch Fahrzeugdiebstähle auf. Er macht geltend, als in der Schweiz geborener Ausländer der zweiten Generation dürfe er nicht ausgewiesen werden, und beruft sich auf seine familiären Bindungen zu seiner eingebürgerten Ehefrau und der gemeinsamen Tochter.
Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und bestätigt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Die Massnahme stützt sich auf Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, wonach Einschränkungen der Freizügigkeit nur bei einer gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung zulässig sind. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg eine erhebliche kriminelle Energie entwickelt hat, wobei er bei Raub und Brandstiftung eine Führungsrolle einnahm und Leib und Leben Dritter gefährdete. Trotz bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 38 Ziff. 1 StGB besteht weiterhin eine konkrete Wiederholungsgefahr, da der Beschwerdeführer kurz nach Haftentlassung und während des hängigen Verfahrens erneut straffällig wurde. Diese neuen Vorwürfe fliessen zwar nicht als formeller Ausweisungsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ein, sind aber für die Prognose der künftigen Gefährdung entscheidend.
Hinsichtlich des Arguments der zweiten Generation hält das Gericht fest, dass auch in der Schweiz geborene Ausländer ausgewiesen werden können, wenn die Voraussetzungen des Ordre-public-Vorbehalts erfüllt sind. Eine Resolution des Europäischen Parlaments zum Schutz dieser Personengruppe ist für die Schweiz nicht verbindlich. Bei der Interessenabwägung nach Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 8 EMRK wiegt die schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung schwerer als die privaten Interessen. Der Beschwerdeführer beherrscht die Landessprache und pflegt Kontakte nach Italien, was eine Reintegration erleichtert. Auch für die Ehefrau und die Tochter ist ein Wegzug oder getrennter Wohnsitz nicht unzumutbar, da die Ehefrau sprachgewandt ist und bereits Erfahrungen im Ausland gesammelt hat. Die Nichtverlängerung der Bewilligung erweist sich somit als verhältnismässig.
Regeste
Art. 1 ANAG; Art. 2 FZA; Art. 5 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA; Art. 3 Abs. 1 und 2 Richtlinie 64/221/EWG; Nichtverlängern der Aufenthaltsbewilligung; Freizügigkeitsabkommen; Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung; gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung; Ausländer der sog. zweiten Generation. Fortführung von BGE 129 II 215. Voraussetzungen des Freizügigkeitsabkommens für die Ausweisung oder das Nichtverlängern der Aufenthaltsbewilligung von EU-Bürgern bzw. von deren Familienangehörigen (E. 2-4). Gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung als besonderes Kriterium (E. 3.4.1, 4.2 und 4.3.1). Berücksichtigung von Äusserungen der Straf- und Strafvollzugsbehörden zur Wiederholungsgefahr sowie von (noch) nicht abgeurteiltem Verhalten des Ausländers (E. 4.3.3). Behandlung von Ausländern der zweiten Generation im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens (E. 4.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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