Gesetzesartikel
Art. 17 ANAG – Regelung des Aufenthalts bis zum Bewilligungsentscheid
12 Entscheide, in denen Art. 17 ANAG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Schweizer Vater begehrt Nachzug serbischer Kinder: Fehlende zwingende Gründe, Bindung an ANAG trotz Inländerdiskriminierung (Art. 17 Abs. 2 ANAG)
- Familiennachzug Drittstaatsangehöriger: Kein Vorbezug rechtmässigen Aufenthalts nötig, keine aktuelle Gefahr für öffentliche Ordnung (Art. 7 lit. d FZA)
- Niederlassungsbewilligung nach Nichtigkeitserklärung der Einbürgerung: Wiederaufleben des Status, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 17 Abs. 2 ANAG)
- Familiennachzug bei 20-jährigem Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung: gefestigtes Anwesenheitsrecht aus Art. 8 EMRK bejaht, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen
- Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung wegen schwerer Kriminalität: gegenwärtige Gefährdung trotz Zweiter Generation bejaht (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA)
- Familiennachzug Drittstaatsangehöriger Schweizer: Keine analoge Anwendung FZA, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 17 Abs. 2 ANAG)
- Ausländischer Ehegatte eines Niedergelassenen: Kein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung bei fehlender Bewilligung des Partners während gesamter Fünfjahresfrist (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG)
- Nachträglicher Familiennachzug slowakischen Sohnes verweigert: Keine besonderen stichhaltigen Gründe bei getrennten Eltern, kein Anspruch aus Freizügigkeitsabkommen ohne rechtmässigen Aufenthalt in Vertragsstaat (Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 8 EMRK)
- Nachzug türkischer Tochter eines Schweizers verweigert: Keine vorrangige Beziehung und kein Auslandsbezug für FZA-Anwendung (Art. 17 Abs. 2 ANAG)
- Nachträglicher Familiennachzug verwitweter Vater: Keine stichhaltigen Gründe für Betreuungsaenderung bei 16-jährigem Sohn (Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG)
- Ehefrau und Kind eines ausgewiesenen Ausländers ohne Anspruch auf Niederlassungsbewilligung, Beschwerde unzulässig (Art. 17 Abs. 2 ANAG)
- Nachträglicher Familiennachzug für 15-jährige Tochter zu zusammenlebenden Eltern: Kein Rechtsmissbrauch, Beschwerde abgewiesen (Art. 17 Abs. 2 ANAG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.