Nachträglicher Familiennachzug slowakischen Sohnes verweigert: Keine besonderen stichhaltigen Gründe bei getrennten Eltern, kein Anspruch aus Freizügigkeitsabkommen ohne rechtmässigen Aufenthalt in Vertragsstaat (Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 8 EMRK)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 130 II 1 · ATF 130 II 1 · DTF 130 II 1
- Datum
- 04.11.2003
- Geschäftsnummer
- BGE 130 II 1
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine slowakische Staatsangehörige, die seit 1998 mit einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Thurgau lebt und mit einem italienischen Niederlassungsberechtigten verheiratet ist, beantragte am 15. Juni 2001 den Familiennachzug für ihren 1986 geborenen Sohn C., der ebenfalls slowakischer Staatsbürger ist und bei den Grosseltern in der Slowakei lebt. Die Mutter war 1994 ohne den Sohn in die Schweiz eingereist und hatte ihn dort zurückgelassen. Das kantonale Ausländeramt lehnte das Gesuch am 16. Juli 2001 ab; die Rekursinstanz und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wiesen die Rechtsmittel ab. Die Eheleute erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und begehrten die Aufhebung des Entscheids sowie die Erteilung der Bewilligung für den Sohn.
Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Der nachträgliche Familiennachzug des Sohnes scheiterte sowohl an den Anforderungen des nationalen Ausländerrechts als auch an denen des Freizügigkeitsabkommens.
Hinsichtlich Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG und Art. 8 EMRK fehlten besondere stichhaltige Gründe für eine Änderung der Betreuungsverhältnisse. Die Mutter hatte die Familientrennung ursprünglich freiwillig herbeigeführt, indem sie 1994 ohne den Sohn in die Schweiz reiste und diesen bei den Grosseltern in der Slowakei beließ. Ein vorgelegtes Arztzeugnis vom 31. Mai 2002 belegte nicht, dass die Grosseltern den damals knapp 16-jährigen Sohn nicht mehr altersgerecht betreuen könnten. Auch der Hinweis auf eine frühere mündliche Auskunft der Gemeinde über einen möglichen Nachzug bis zum 16. Lebensjahr begründete keinen Vertrauensschutz, da die Gemeinde für fremdenpolizeiliche Auskünfte nicht zuständig war und die Beschwerdeführer den Nachzug ohnehin hätten früher beantragen können. Für eine Änderung der bestehenden Verhältnisse bestanden keine überwiegenden familiären Interessen.
Zusätzlich prüfte das Bundesgericht von Amtes wegen die Anwendbarkeit des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Freizügigkeitsabkommens (FZA). Zwar erfasst das Abkommen grundsätzlich auch EU-Bürger wie den Ehemann, die sich bereits vor Inkrafttreten in der Schweiz aufhielten, und umfasst gemäss neuerer Rechtsprechung des EuGH auch leibliche Kinder nur eines Ehegatten. Jedoch setzt Art. 3 Anhang I FZA voraus, dass sich der nachzuziehende Familienangehörige bereits rechtmässig in einem Vertragsstaat aufhält. Da der Sohn C. ausschliesslich in der Slowakei lebte und nie rechtmässig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz residierte, konnte er sich nicht auf diese Bestimmung berufen. Das Abkommen regelt nur die Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft und begründet keine Rechte auf Zugang für Drittstaatsangehörige von aussen.
Regeste
Art. 17 Abs. 2 ANAG; Art. 8 EMRK; Art. 16 Abs. 2 FZA; Art. 3 Anhang I FZA; persönliche Tragweite der Regelungen des Freizügigkeitsabkommens über den Familiennachzug; Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Verweigerung des auf Art. 17 Abs. 2 ANAG und Art. 8 EMRK gestützten nachträglichen Familiennachzugs bei getrennt lebenden Eltern mangels besonderer stichhaltiger Gründe (E. 2). Familiennachzugsregelung des Freizügigkeitsabkommens (E. 3). Anwendbarkeit des Abkommens auf EU-Bürger, die sich bei dessen Inkrafttreten bereits in der Schweiz aufhalten (E. 3.4). Anwendbarkeit für leibliche Nachkommen nur eines Ehegatten (E. 3.5)? Die Berufung auf den in Art. 3 Anhang I FZA vorgesehenen Familiennachzug entfällt, wenn sich der nachzuziehende Familienangehörige, der nicht Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, nicht bereits rechtmässig in einem Vertragsstaat aufhält. Berücksichtigung der nach Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (E. 3.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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