Opferhilfeentschädigung nach Tötung der Ehefrau: Anrechnung Todesfallkapital und Genugtuung trotz fehlender Kongruenz (Art. 14 OHG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 II 145 · ATF 129 II 145 · DTF 129 II 145
- Datum
- 08.01.2003
- Geschäftsnummer
- BGE 129 II 145
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 124 BV Art. 13 BVG Art. 14 BVG Art. 37 BVG Art. 3b ELG Art. 3c ELG Art. 2 OHG Art. 11 OHG Art. 12 OHG Art. 13 OHG Art. 14 OHG Art. 2 OHV Art. 3 OHV Art. 28 UVG Art. 29 UVG
Zusammenfassung
Ein Ehemann verlangt nach der Tötung seiner Ehefrau eine höhere Opferhilfeentschädigung vom Kanton Bern. Er macht geltend, dass der berechnete Haushaltschaden zu tief sei, da kein Abschlag für die Erwerbstätigkeit der Verstorbenen hätte vorgenommen werden dürfen und der Stundenansatz ungenügend sei. Zudem bestreitet er die Anrechnung des Todesfallkapitals aus der beruflichen Vorsorge sowie der zugesprochenen Genugtuung auf den Entschädigungsanspruch, da diese Leistungen nicht kongruent zum Haushaltschaden seien bzw. nicht als Vermögen berücksichtigt werden dürften.
Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und bestätigt die Entschädigung von Fr. 23'333.-. Bei der Ermittlung des Haushaltschadens nach Art. 45 Abs. 3 OR darf bei Erwerbstätigkeit der verstorbenen Ehefrau ein Abschlag vom Zeitaufwand vorgenommen werden; der Ansatz von 20% stützt sich auf statistische Erfahrungswerte und liegt im Ermessen der Vorinstanz. Der Stundenansatz von Fr. 25.- ist angesichts des grossen Ermessensspielraums und der ländlichen Wohnsituation vertretbar.
Das Todesfallkapital der beruflichen Vorsorge in Höhe von Fr. 11'450.- stellt gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG Schadenersatz dar und ist vollumfänglich anzurechenbar, da es nur infolge des Todesfalles ausbezahlt wurde und nicht ohnehin früher oder später bezogen worden wäre. Die Kongruenzregeln des Haftpflichtrechts finden bei der Opferhilfe keine Anwendung; aufgrund des subsidiären Charakters der Hilfe nach Art. 124 BV sind alle schadenausgleichenden Drittleistungen anzurechnen, unabhängig davon, ob sie mit dem konkreten Schadensposten kongruent sind. Dies gilt auch für die Hinterlassenenrente der SUVA.
Die zugesprochene Genugtuung von Fr. 50'000.- ist bei der Berechnung der Entschädigung als Vermögensverzehr nach Art. 3c ELG zu berücksichtigen. Da die Genugtuung zum frei verfügbaren Reinvermögen gehört und das Opferhilfegesetz nur Personen unterstützen soll, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, rechtfertigt sich die Einbeziehung in die Einkommensberechnung. Die zeitliche Bestimmung des Vermögens richtet sich dabei nicht nach Art. 23 Abs. 1 ELV, sondern erfolgt zum Zeitpunkt der Verfügung über die Entschädigung.
Regeste
Art. 45 Abs. 3 OR; Art. 11 ff. OHG; Art. 3c ELG; Tötung der Ehefrau; Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz, Ermittlung des Haushaltschadens, Anrechnung von Drittleistungen, Kongruenzgrundsatz, Einnahmen des Ehemannes. Bei Erwerbstätigkeit darf vom Zeitaufwand für die Haushaltführung ein Abschlag vorgenommen werden (E. 3.1). Der von der Vorinstanz angenommene Stundenansatz von Fr. 25.- liegt im Ermessensbereich (E. 3.2). Das dem Ehemann ausbezahlte Todesfallkapital der beruflichen Vorsorge der Ehefrau stellt Schadenersatz dar und durfte deshalb angerechnet werden (E. 3.3). Schadenersatzleistungen Dritter sind auch anzurechnen, wenn sie mit einem Schadensposten nicht kongruent sind. Die Kongruenzregeln des Haftpflichtrechts sind nicht anwendbar (E. 3.4). Eine Genugtuung ist bei der Ermittlung der für die Entschädigung massgebenden Einnahmen als Vermögensverzehr zu berücksichtigen (E. 3.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.