Gesetzesartikel
Art. 14 OHG – Umfang der Leistungen
2 Entscheide, in denen Art. 14 OHG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Frau sucht nach wiederholten Suiziddrohungen ihres Ehemanns Schutz in Frauenhaus: Soforthilfe für Notunterkunft ist zwingend, Opferstellung glaubhaft gemacht (Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 OHG)
- Opfer einer Straftat stellt nachträglich Antrag auf Übernahme der Anwaltskosten aus Opferhilfe: Subsidiaritätsvorbehalt gegenüber unentgeltlicher Rechtspflege entfällt (Art. 4 OHG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.