Gesetzesartikel
Art. 124 BV – Opferhilfe
4 Entscheide, in denen Art. 124 BV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Asbestopfer erhält Entschädigung nach OHG trotz Tathandlung vor Inkrafttreten: Begehung der Straftat erst mit Erfolgseintritt (Art. 12 Abs. 3 OHV)
- Opferhilfeentschädigung: Anrechnung Halbwaisenrente und Einbezug mütterlicher Wirtschaftsverhältnisse bei Minderjährigen, Schadenszins geschuldet (Art. 14 OHG, Art. 3a ELG)
- Opferhilfeentschädigung nach Tötung der Ehefrau: Anrechnung Todesfallkapital und Genugtuung trotz fehlender Kongruenz (Art. 14 OHG)
- Opferhilfeanspruch bei HIV-Infektion durch Vergewaltigung: Verwirkungsfrist beginnt erst mit AIDS-Diagnose (Art. 16 Abs. 3 OHG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.