Gesetzesartikel
Art. 28 UVG – Allgemeines
2 Entscheide, in denen Art. 28 UVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Unfallversicherungsleistungen für Hinterlassene: Örtliche Zuständigkeit am Wohnsitz der Hinterbliebenen als Dritte (Art. 58 Abs. 1 ATSG)
- Opferhilfeentschädigung nach Tötung der Ehefrau: Anrechnung Todesfallkapital und Genugtuung trotz fehlender Kongruenz (Art. 14 OHG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.