Gesetzesartikel
Art. 37 BVG – Form der Leistungen
3 Entscheide, in denen Art. 37 BVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer mit Pensionskassenguthaben von rund 180'000 Franken weist Sozialversicherungsgericht unentgeltliche Rechtsvertretung zurück: Kapitalbezug gilt als Vermögen, nicht als Rente (Art. 117 lit. a ZPO)
- Vollinvalidität vor Pensionsalter: Kein gesetzlicher Kapitalbezug aus zweiter Säule bei reglementarischer Umwandlung (Art. 37 Abs. 2 BVG)
- Vorzeitige Pensionierung mit Überbrückungsrente: Teilweiser Kapitalbezug nach Ablauf der reglementarischen Frist (Art. 37 Abs. 2 BVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.