Gesetzesartikel
Art. 11 OHG – Schweigepflicht
2 Entscheide, in denen Art. 11 OHG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Opferhilfeentschädigung nach Tötung der Ehefrau: Anrechnung Todesfallkapital und Genugtuung trotz fehlender Kongruenz (Art. 14 OHG)
- Opferhilfeanspruch bei HIV-Infektion durch Vergewaltigung: Verwirkungsfrist beginnt erst mit AIDS-Diagnose (Art. 16 Abs. 3 OHG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.