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Justizze. Art. 16 OHG

Bundesgericht

Opferhilfeanspruch bei HIV-Infektion durch Vergewaltigung: Verwirkungsfrist beginnt erst mit AIDS-Diagnose (Art. 16 Abs. 3 OHG)

BGE / ATF / DTF
BGE 126 II 348 · ATF 126 II 348 · DTF 126 II 348
Datum
30.06.2000
Geschäftsnummer
BGE 126 II 348
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 5 BV Art. 124 BV Art. 1 OHG Art. 2 OHG Art. 3 OHG Art. 6 OHG Art. 11 OHG Art. 16 OHG Art. 122 StGB Art. 231 StGB

Zusammenfassung

Eine Frau wurde im Juli 1993 in Brasilien vergewaltigt und dabei mit dem HI-Virus infiziert. Die Infektion blieb während der symptomlosen Latenzphase unerkannt; erst im August 1997 brach AIDS aus und die Diagnose wurde gestellt. Im Januar 1998 beantragte sie beim Kanton Zürich Opferhilfeentschädigung und Genugtuung. Die kantonale Direktion der Justiz wies das Gesuch als verspätet ab, da die Tat mehr als zwei Jahre zurücklag. Das Sozialversicherungsgericht bestätigte diese Ablehnung. Die Beschwerdeführerin gelangte daraufhin mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht und machte geltend, die Verwirkungsfrist dürfe erst mit dem Erkennen der schweren gesundheitlichen Folgen beginnen.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die kantonalen Behörden zurück. Es stellt fest, dass die Ansprüche wegen Vergewaltigung und Raub zwar verwirkt sind, nicht jedoch jene wegen schwerer Körperverletzung und Verbreiten menschlicher Krankheiten durch die HIV-Ansteckung.

Entscheidend ist, dass die zweijährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG bei Straftaten, deren Schadensfolgen erst später erkennbar werden, nicht mit der Tatausführung, sondern erst mit dem Eintritt bzw. der Erkennbarkeit des schädigenden Erfolges beginnt. Da die Beschwerdeführerin die HIV-Infektion und den Ausbruch von AIDS erst am 12. August 1997 erfuhr und das Gesuch bereits am 19. Januar 1998 einreichte, hat sie die Frist gewahrt. Dies entspricht dem Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes (Art. 1 Abs. 1 und 2 OHG) sowie dem verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), wonach einem Opfer nicht faktisch verunmöglicht werden darf, einen substanzierten Antrag zu stellen, bevor es von der schweren Straftat Kenntnis erhält. Zudem dient Art. 124 BV dem Schutz der Opfer schwerer Gewaltverbrechen. Die kantonalen Instanzen müssen nun prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für Entschädigung und Genugtuung erfüllt sind.

Regeste

Art. 16 Abs. 3 OHG; Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 124 BV. Beginn der Verwirkungsfrist bei Straftaten, deren Schadensfolgen für das Opfer erst einige Zeit nach dem tatbestandsmässigen Verhalten eintreten bzw. erkennbar werden (E. 2-5; Präzisierung der Rechtsprechung); bei Ansteckung des Opfers mit dem HI-Virus und späterem Ausbruch von AIDS (E. 6 u. 7). Regeste Art. 16 al. 3 LAVI; art. 5 al. 3 Cst.; art. 124 Cst. Début du délai de péremption dans le cas d'infractions dont les suites dommageables ne sont survenues ou n'ont été découvertes par la victime qu'un certain temps après le comportement délictueux (consid. 2-5; précision de jurisprudence); en cas de contamination par le virus HIV et d'apparition ultérieure de la maladie (consid. 6 et 7). Regesto Art. 16 cpv. 3 LAV; art. 5 cpv. 3 Cost.; art. 124 Cost. Inizio del termine di perenzione nel caso di reati le cui conseguenze dannose per la vittima si verificano, rispettivamente sono riconoscibili, solo dopo un certo lasso di tempo dal comportamento delittuoso (consid. 2-5; precisazione della giurisprudenza); in caso d'infezione con il virus HIV e l'insorgere ulteriore dell'AIDS (consid. 6 e 7). Am 19. Januar 1998 reichte X. bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich ein Opferhilfegesuch um Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung ein. Sie machte geltend, sie sei am 31. Juli 1993 in Porto Seguro/Brasilien von einem Unbekannten vergewaltigt und beraubt worden. Bei der Vergewaltigung sei sie vom Täter mit dem HI-Virus infiziert worden. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz habe sie sich zwar wegen Unterleibsbeschwerden

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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