Gesetzesartikel
Art. 13 BVG – Referenzalter, Alter für den Vorbezug und den Aufschub
5 Entscheide, in denen Art. 13 BVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Pensionskasse fordert Rückzahlung einer unrechtmässig ausbezahlten Invalidenkinderrente von der Kindsmutter: Rückerstattungspflicht trifft allein den Versicherten als Leistungsempfänger (Art. 25 Abs. 1 und Art. 35a BVG)
- Pensionskasse fordert Rückzahlung von Invalidenkinderrente direkt an Kindsmutter ausgezahlt: Versicherter bleibt allein rückerstattungspflichtig, da kein berufsvorsorgerechtliches Verhältnis zur Mutter besteht (Art. 35a BVG)
- Versicherter mit BVG-Invalidenrente seit 2000 beansprucht Weiterbezug nach Erreichen des Pensionsalters: Ablösung durch tiefere Altersrente zulässig, da überobligatorischer Bereich und Reglement vorsieht (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BVG)
- Vorzeitige Pensionierung mit Überbrückungsrente: Teilweiser Kapitalbezug nach Ablauf der reglementarischen Frist (Art. 37 Abs. 2 BVG)
- Teilliquidation: Anteil an technischen Rückstellungen trotz fehlender Risiken bei neuer Kasse (Art. 53d Abs. 1 BVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.