Ehefrau beantragt Feststellung ungültiger Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung: Zuständigkeit Sozialversicherungsgericht bejaht, Sache zur materiellen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 73 BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 128 V 41 · ATF 128 V 41 · DTF 128 V 41
- Datum
- 29.01.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 128 V 41
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 73 BVG Art. 5 FZG Art. 25a FZG Art. 7b SchlT Art. 122 ZGB Art. 124 ZGB
Zusammenfassung
Eine seit 1968 verheiratete Frau reichte beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Klage gegen die Pensionskasse ihres Ehemannes ein. Sie begehrte die Feststellung, dass die Pensionskasse die Austrittsleistung ihres Ehemannes in Höhe von Fr. 92'340.10 am 28. Oktober 1997 zu Unrecht bar ausbezahlt habe, da ihre Unterschrift auf dem Auszahlungsgesuch gefälscht gewesen sei und die erforderliche Zustimmung gemäss Freizügigkeitsgesetz fehle. Die Frau hatte zuvor bereits eine Scheidungsklage eingereicht und Strafanzeige wegen Urkundenfälschung erstattet. Das kantonale Verwaltungsgericht trat auf die Klage nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Gegen diesen Nichteintretensentscheid führte die Frau Beschwerde beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an das kantonale Gericht zurück. Es stellte fest, dass das Sozialversicherungsgericht nach Art. 73 BVG sachlich zuständig ist, um über die Gültigkeit einer Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung zu entscheiden, wenn diese im Kontext eines laufenden Scheidungsverfahrens angefochten wird.
Da das Scheidungsverfahren der Beschwerdeführerin beim Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts am 1. Januar 2000 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, fand gemäss Art. 7b Abs. 1 SchlT ZGB das neue Recht Anwendung. Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB besteht ein Anspruch auf Teilung der Austrittsleistung, sofern kein Vorsorgefall eingetreten ist oder die Teilung nicht anderweitig unmöglich gemacht wurde. Eine Barauszahlung ohne die schriftliche Zustimmung des anderen Ehegatten gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG macht die Teilung nach Art. 122 ZGB unmöglich und löst stattdessen einen Entschädigungsanspruch nach Art. 124 Abs. 1 ZGB aus. Die Frage der Gültigkeit der Barauszahlung ist somit eine entscheidende Vorfrage für den Scheidungsprozess.
Das Bundesgericht bejahte zudem das schutzwürdige Feststellungsinteresse der Ehefrau. Da die Vorsorgeeinrichtung im Scheidungsverfahren keine Parteistellung hat und ein Entscheid des Scheidungsgerichts über die Gültigkeit der Auszahlung für sie nicht verbindlich wäre, benötigt die Ehefrau eine verbindliche Feststellung durch das Sozialversicherungsgericht. Nur so kann sichergestellt werden, dass ein späteres Scheidungsurteil bezüglich des Teilungsschlüssels gegenüber der Pensionskasse vollstreckbar ist und diese nicht ein zweites Mal leisten muss. Hingegen wies das Bundesgericht das weitere Begehren betreffend die Überweisung eines Teils der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung der Klägerin als unzulässig zurück, da dies primär Sache des Scheidungsgerichts ist.
Regeste
Art. 122 und 141 f. ZGB; Art. 5 Abs. 2, Art. 25a FZG; Art. 73 BVG. - Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 73 BVG bejaht zur Beurteilung der zwischen einem Ehegatten und der Vorsorgeeinrichtung strittigen Frage, ob eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an den andern Ehegatten gültig erfolgt ist. - Schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Gültigkeit der Barauszahlung im Hinblick auf den Scheidungsprozess bejaht. Regeste Art. 122 et 141 s. CC; art. 5 al. 2, art. 25a LFLP; art. 73 LPP. - Compétence du tribunal visé par l'art. 73 LPP admise dans le cas d'un litige entre un époux et l'institution de prévoyance portant sur la validité du versement en espèces de la prestation de libre passage à l'autre époux. - Intérêt digne de protection à la constatation de la validité du versement en espèces admis, eu égard au procès en divorce. Regesto Art. 122 e 141 seg. CC; art. 5 cpv. 2, art. 25a LFLP; art. 73 LPP. - Ammissione della competenza del tribunale di cui all'art. 73 LPP, in una lite opponente un coniuge all'istituto previdenziale, a statuire sul tema della validità del pagamento in contanti della prestazione di libero passaggio all'altro coniuge. - Confermata, in vista della procedura di divorzio, la sussistenza di un interesse degno di protezione alla costatazione della validità del pagamento in contanti.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Ehegatte beantragt Aufschub des Vorsorgeausgleichs wegen hängigen Invalidenrentenverfahrens: Anwendung von Art. 124 ZGB bei noch nicht festgestelltem, aber vor Einleitung des Scheidungsverfahrens eingetretenem Vorsorgefall (Art. 124 ZGB)
- Vorsorgefall tritt trotz Überentschädigung ein: Teilung Austrittsleistung ausgeschlossen, angemessene Entschädigung durch Scheidungsrichter (Art. 124 Abs. 1 ZGB)
- Vorsorgeausgleich bei verpfändetem BVG-Guthaben: Angemessene Entschädigung in Raten mangels Teilbarkeit (Art. 124 Abs. 1 ZGB)
- Örtliche Zuständigkeit bei Vorsorgeausgleich: Scheidungskanton zuständig für Vorfrage der Barauszahlung (Art. 25a FZG, Art. 73 Abs. 3 BVG)
- Scheidungsgericht ordnet Vorsorgeausgleich bei Invalidität an: Vollzug durch Vorsorgegericht trotz falscher Normenanwendung geboten (Art. 122, 124 ZGB; Art. 22b FZG)
- Vorsorgeausgleich nach Eintritt des Vorsorgefalls: Trennungsdauer kürzt Entschädigung nicht, Orientierung an hälftiger Teilung (Art. 124 ZGB)
- Ehegatte hat Feststellungsinteresse an Ungültigkeit von Vorbezug für Wohneigentum wegen fehlender Zustimmung (Art. 30c Abs. 5 BVG)
- Vorbezug für Wohneigentum ohne Erlös veräussert: Kein Vorsorgeausgleich bei Scheidung, da Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 30d BVG, Art. 22 FZG)