Örtliche Zuständigkeit bei Vorsorgeausgleich: Scheidungskanton zuständig für Vorfrage der Barauszahlung (Art. 25a FZG, Art. 73 Abs. 3 BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 135 V 232 · ATF 135 V 232 · DTF 135 V 232
- Datum
- 26.05.2009
- Geschäftsnummer
- BGE 135 V 232
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Freizügigkeitsstiftung X. zahlte eine Freizügigkeitsleistung an den Ehemann D. aus, bevor dessen Ehefrau P. die Scheidungsklage einreichte. Im Scheidungsverfahren wurde das Teilungsverhältnis der Austrittsleistungen festgelegt und die Sache an das Berufsvorsorgegericht am Ort der Scheidung überwiesen. Die Ehefrau klagte daraufhin beim Kantonsgericht Basel-Landschaft gegen die Freizügigkeitsstiftung auf Feststellung der Unwirksamkeit der Auszahlung und Zahlung ihres hälftigen Anteils. Das Gericht trat mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache nach St. Gallen. Die Freizügigkeitsstiftung beschwerte sich dagegen mit dem Antrag, das Basler Gericht müsse eintreten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Freizügigkeitsstiftung ab und bestätigte die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen als Berufsvorsorgegericht am Ort der Scheidung.
Nachdem das Scheidungsgericht gemäss Art. 142 ZGB das Teilungsverhältnis der Austrittsleistungen rechtskräftig festgelegt und die Streitsache an das zuständige Berufsvorsorgegericht überwiesen hatte, war dieses zwingend auch für die vorfrageweise Beurteilung der während der Ehe erfolgten Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung zuständig. Die Ansprüche auf Schadenersatz wegen der unzulässigen Barauszahlung und auf Teilung der Austrittsleistungen sind untrennbar miteinander verwoben, da der Schadenersatzanspruch grundsätzlich auf den vom Scheidungsgericht festgelegten Anteil beschränkt ist und weitere Anwartschaften berücksichtigt werden müssen. Eine teleologische Auslegung von Art. 25a FZG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 3 BVG führt dazu, dass die einheitliche örtliche Zuständigkeit am Scheidungsort der Verfahrensvereinfachung und Rechtssicherheit dient, indem alle beteiligten Vorsorgeeinrichtungen in einem Verfahren erfasst werden. Zusätzliche Umtriebe für die Vorsorgeeinrichtung durch den Gerichtsstand am Scheidungsort sind hinzunehmen.
Die Entscheidung klärt die systematische Einordnung der Vorfrage zur Gültigkeit einer Freizügigkeitsauszahlung in das geteilte Scheidungsverfahren und stellt sicher, dass Teilungs- und Schadenersatzansprüche nicht auf verschiedene Gerichte verteilt werden.
Regeste
Art. 25a FZG; Art. 73 Abs. 3 BVG; örtliche Zuständigkeit. Nachdem das Scheidungsgericht nach Art. 142 ZGB das Teilungsverhältnis der Austrittsleistungen festgelegt und die Sache an das Berufsvorsorgegericht am Ort der Scheidung überwiesen hat, ist dieses zwingend auch für die vorfrageweise Beurteilung der während der Ehe erfolgten Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung zuständig (E. 2.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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