Vorsorgeausgleich bei verpfändetem BVG-Guthaben: Angemessene Entschädigung in Raten mangels Teilbarkeit (Art. 124 Abs. 1 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 137 III 49 · ATF 137 III 49 · DTF 137 III 49
- Datum
- 25.11.2010
- Geschäftsnummer
- BGE 137 III 49
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Eheleute X. und Y. heirateten 1996 und haben zwei gemeinsame Töchter. Die Ehefrau betreute während der Ehe hauptsächlich Haushalt und Kinder, der Ehemann arbeitete als Verkaufsleiter. Nach Trennung im Jahr 2005 reichte der Ehemann 2008 die Scheidung ein. Das Vorsorgeguthaben des Ehemannes wurde vollständig für Hypotheken auf seinem Eigengut-Wohnhaus verpfändet. Die Pfandgläubigerin verweigerte die Zustimmung zur Übertragung eines Teils der Austrittsleistung an die Ehefrau. Das Kantonsgericht stellte fest, dass der Vorsorgeausgleich derzeit nicht geregelt werden könne, und verwies die Parteien auf ein späteres Ergänzungsverfahren nach Verkauf der Liegenschaft oder Zustimmung der Bank. Dagegen erhob die Ehefrau Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB von Fr. 72'755.60 nebst Zins in monatlichen Raten zu bezahlen.
Der Anspruch der Ehefrau auf hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen betrug unbestritten Fr. 72'755.60. Da das gesamte Vorsorgeguthaben des Ehemannes für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfändet war und die Pfandgläubigerin die Zustimmung zur Übertragung verweigerte, konnte die Teilung gemäss Art. 122 ZGB faktisch nicht durchgeführt werden. Eine Verweisung in ein Nachverfahren verstösst gegen den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils, da alle notwendigen Unterlagen für die Beurteilung vorlagen.
Entscheidend war, dass kein absehbarer Wertverlust des verpfändeten Vorsorgeguthabens bestand. Gestützt auf bankinterne und betreibungsamtliche Schätzungen des Wohnhauses sowie die Höhe der grundpfandgesicherten Forderungen ging das Bundesgericht willkürfrei davon aus, dass das Vorsorgeguthaben im Falle einer Verwertung nicht oder nur teilweise beansprucht würde. Der geschuldete Ausgleichsbetrag wäre also nicht gefährdet. Da weder frei verfügbare Mittel vorhanden waren noch eine Einigung erzielt werden konnte und die Pfandgläubigerin ihre Zustimmung verweigerte, kam als einzige verbleibende Lösung eine angemessene Entschädigung in Raten gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB in Betracht. Diese Norm dient als Auffangtatbestand, wenn Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge aus anderen Gründen als einem eingetretenen Vorsorgefall nicht geteilt werden können.
Regeste
Art. 122 ff. ZGB; Verpfändung von Mitteln der beruflichen Vorsorge für Wohneigentum zum eigenen Bedarf. Grundsätze und Möglichkeiten des Ausgleichs der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfändet hat. Anwendungsfall, in dem eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB in Raten geschuldet ist (E. 2-4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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