Ehegatte hat Feststellungsinteresse an Ungültigkeit von Vorbezug für Wohneigentum wegen fehlender Zustimmung (Art. 30c Abs. 5 BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 132 V 347 · ATF 132 V 347 · DTF 132 V 347
- Datum
- 16.08.2006
- Geschäftsnummer
- BGE 132 V 347
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 30c BVG Art. 5 FZG Art. 22 FZG Art. 25a FZG Art. 142 ZGB
Zusammenfassung
Die Eheleute S. und C. trennten sich 1999; C. reichte im August 2000 die Scheidungsklage ein. Zuvor hatte S. am 10. Juli 2000 einen Antrag auf Vorbezug von CHF 100'000 aus der zweiten Säule zur Amortisation einer Hypothek eingereicht, der die Unterschriften beider Ehegatten trug. Die Pensionskasse V. zahlte den Betrag am 1. Januar 2001 aus. Ein Strafurteil vom 17. März 2003 stellte fest, dass S. die Unterschrift seiner Ehefrau gefälscht hatte. C. forderte daraufhin die Pensionskasse auf, die Ungültigkeit des Vorbezugs festzustellen, was diese ablehnte. C. erhob am 11. November 2003 Feststellungsklage gegen die Pensionskasse. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn trat am 2. Februar 2004 mangels Rechtsschutzinteresses nicht auf die Klage ein.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des kantonalen Gerichts. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur materiellen Beurteilung zurück.
Das Bundesgericht bejahte entgegen der Vorinstanz ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse der Ehefrau bezüglich der Gültigkeit des Vorbezugs für Wohneigentum. Zwar bleibt beim Vorbezug für Wohneigentum der Versicherungsschutz grundsätzlich bestehen und der Betrag gilt gemäss Art. 30c Abs. 6 BVG als Freizügigkeitsleistung, die bei Scheidung zu teilen ist. Jedoch besteht das Risiko, dass das erworbene Wohneigentum an Wert verliert oder ohne Erlös verkauft wird, wodurch die Rückzahlungspflicht an die Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 30d Abs. 5 BVG entfällt und der vorbezogene Betrag für die Vorsorge verloren geht. In einem solchen Fall gäbe es nichts mehr zu teilen.
Die Gültigkeit des Vorbezugs ist zudem entscheidend für die Behandlung im Scheidungsverfahren unter güterrechtlichen, unterhaltsrechtlichen und vorsorgerechtischen Aspekten sowie für die Anwendung von Art. 122 ZGB und Art. 124 ZGB. Da die Pensionskasse nicht Partei des Scheidungsverfahrens ist und eine Entscheidung des Scheidungsgerichts für sie nicht bindend wäre, hat der begünstigte Ehegatte ein rechtlich erhebliches Interesse daran, dass das Sozialversicherungsgericht die Ungültigkeit des Vorbezugs mangels schriftlicher Zustimmung gemäss Art. 30c Abs. 5 BVG und Art. 5 Abs. 2 FZG vor Erlass des Scheidungsurteils verbindlich feststellt. Dies entspricht der Praxis bei Barauszahlungen gemäss Art. 25a FZG.
Regeste
Art. 30c Abs. 5 und 6 BVG; Art. 5 und 25a FZG; Art. 122 und 142 ZGB: Feststellungsinteresse bezüglich Vorbezugs für Wohneigentum. Schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Gültigkeit des Vorbezugs für Wohneigentum im Hinblick auf den Scheidungsprozess bejaht. (Erw. 3.3) Regeste Art. 30c al. 5 et 6 LPP; art. 5 et 25a LFLP; art. 122 et 142 CC: Intérêt à la constatation d'un versement anticipé pour un logement. Il existe un intérêt digne de protection à la constatation de la validité d'un versement anticipé pour un logement en vue du procès de divorce. (consid. 3.3) Regesto Art. 30c cpv. 5 e 6 LPP; art. 5 e 25a LFLP; art. 122 e 142 CC: Interesse all'accertamento di un versamento anticipato per un'abitazione. Esiste un interesse degno di protezione all'accertamento della validità di un versamento anticipato per un'abitazione in vista del processo di divorzio. (consid. 3.3)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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