Vorsorgeausgleich nach Eintritt des Vorsorgefalls: Trennungsdauer kürzt Entschädigung nicht, Orientierung an hälftiger Teilung (Art. 124 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 133 III 401 · ATF 133 III 401 · DTF 133 III 401
- Datum
- 14.05.2007
- Geschäftsnummer
- BGE 133 III 401
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Ehepaar heiratete 1972 und lebte seit Mitte 1994 getrennt. Das Zivilgericht Basel-Stadt schied die Ehe im Oktober 2004 und sprach der Ehefrau die hälftige Differenz der BVG-Guthaben zu. Da der Ehemann erst im Mai 2005 pensioniert wurde und das Scheidungsurteil ebenfalls im Mai 2005 rechtskräftig wurde, wandelte das Appellationsgericht den Anspruch in eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB um und bestätigte den Betrag von rund 311'000 Franken. Der Ehemann beruft sich auf die elfjährige Trennungsdauer und verlangt eine Kürzung der Entschädigung um einen Drittel sowie alternativ eine Rentenlösung.
Das Bundesgericht weist die Berufung des Ehemannes ab, soweit darauf eingetreten wird. Es hält fest, dass der Vorsorgeausgleich ein selbständiges Rechtsinstitut darstellt, bei dem Verschuldensfragen und die Dauer des Getrenntlebens für die Bemessung der Entschädigung nach Art. 124 ZGB grundsätzlich unbeachtlich sind.
Für die Berechnung der angemessenen Entschädigung ist gemäss Art. 124 ZGB unter Beachtung von Recht und Billigkeit nach Art. 4 ZGB auf die gesamte Ehedauer abzustellen; die Trennungsdauer ist dabei nicht in Abzug zu bringen. Die Entschädigung orientiert sich im Normalfall am Grundsatz der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen nach Art. 122 ZGB, sofern dies im Einzelfall möglich ist. Da zwischen der Pensionierung des Ehemannes und der Rechtskraft der Scheidung nur wenige Tage lagen, rechtfertigt sich die Zusprechung der vollen Hälfte der Austrittsleistung als angemessene Entschädigung.
Die Leistungsfähigkeit des Ehemannes steht der Zahlung nicht entgegen, da er zwei Liegenschaften besitzt, eine volle Rente bezieht und über Mietzinserträge verfügt. Seine im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Einwände zur Liquidität sind unzulässig, da sie sich gegen die für das Bundesgericht verbindlichen kantonalen Sachverhaltsfeststellungen richten (Art. 63 Abs. 2 OG) und damit unstatthaft sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Zudem hatte er im kantonalen Verfahren nie geltend gemacht, zur Zahlung wirtschaftlich nicht in der Lage zu sein.
Regeste
Art. 124 ZGB; angemessene Entschädigung. Lange Trennungsdauer berechtigt nicht zur Kürzung der Entschädigung. Diese hat sich im Übrigen am Grundsatz der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen zu orientieren (E. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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