Ehemann kündigt Stelle freiwillig: Hypothetisches Einkommen ohne Prüfung der Zumutbarkeit willkürlich (Art. 9 BV, Art. 163 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 128 III 4 · ATF 128 III 4 · DTF 128 III 4
- Datum
- 30.11.2001
- Geschäftsnummer
- BGE 128 III 4
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Ehemann bezieht seit 1996 ein geringeres Gehalt als zuvor, nachdem er seine frühere Position als Betriebsleiter freiwillig aufgegeben hatte. Die Parteien lebten ab Juni 1997 wieder zusammen, bevor sie im September 2000 erneut getrennt lebten. Das kantonale Gericht erhöhte den Unterhaltsbeitrag für Ehefrau und zwei Kinder basierend auf dem früheren höheren Gehalt des Mannes, da dieser seine Stelle freiwillig verlassen habe. Der Mann rügt Willkür, weil das Gericht nicht geprüft habe, ob ihm ein höheres Einkommen tatsächlich möglich und zumutbar sei.
Das Bundesgericht heisst die staatsrechtliche Beschwerde gut und hebt den kantonalen Entscheid auf, weil die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 5'300.- statt des tatsächlichen Einkommens von ca. Fr. 4'050.- willkürlich erfolgte.
Zwar darf einem unterhaltspflichtigen Ehegatten gemäss Art. 163 und Art. 176 ZGB ein höheres hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn er dieses freiwillig vermindert hat, doch setzt dies zwingend voraus, dass die Einkommenssteigerung tatsächlich möglich und zumutbar ist. Der Appellationshof stützte sich einzig auf die freiwillige Aufgabe der früheren Arbeitsstelle, ohne zu prüfen, ob der Beschwerdeführer angesichts seines Berufswechsels im Jahr 1996 und fehlender Feststellungen zu seiner Ausbildung und Fachkenntnis überhaupt wieder ein vergleichbares Gehalt erzielen könnte.
Die Beschwerdegegnerin versuchte zwar, die Entscheidung durch Verweis auf die Lohnstrukturerhebung 1998 des Bundesamtes für Statistik zu rechtfertigen, was gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG zulässig ist. Da jedoch keine konkreten Tatsachen zur beruflichen Qualifikation des Mannes festgestellt waren, liess sich aus allgemeinen Erfahrungssätzen nicht ableiten, dass er als Betriebsleiter ohne Weiteres eine gleichwertige Stelle finden würde. Mangels einer willkürfreien Ersatzbegründung verletzt der angefochtene Entscheid Art. 9 BV.
Regeste
Art. 9 BV, Art. 163 und Art. 176 ZGB; Unterhaltsbeitrag, hypothetisches Einkommen. Dem unterhaltspflichtigen Ehegatten darf ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen angerechnet werden, wenn ihm eine entsprechende Einkommenssteigerung tatsächlich möglich und zumutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, selbst wenn der Unterhaltsschuldner sein Einkommen zuvor freiwillig vermindert hat (E. 4). Regeste Art. 9 Cst., art. 163 et 176 CC; contribution d'entretien, revenu hypothétique. Le débiteur d'entretien peut se voir imputer un revenu hypothétique supérieur à celui qu'il obtient effectivement de son travail, pour autant qu'une augmentation correspondante de revenu soit effectivement possible et qu'elle puisse raisonnablement être exigée de lui. Ces conditions doivent être remplies même lorsque le débiteur d'entretien a auparavant diminué volontairement son revenu (consid. 4). Regesto Art. 9 Cost., art. 163 e 176 CC; contributo di mantenimento, reddito ipotetico. Al coniuge debitore del contributo di mantenimento può essere imputato un reddito maggiore di quello realmente conseguito, se l'ottenimento del corrispondente aumento è effettivamente possibile e da lui esigibile. Questi presupposti devono essere adempiuti anche quando egli ha in precedenza diminuito volontariamente i suoi introiti (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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