Justizze.

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Justizze. Art. 88 OG

Bundesgericht

Anzeiger fehlt Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen Disziplinarentscheid, nur Kostenspruch anfechtbar (Art. 88 OG)

BGE / ATF / DTF
BGE 129 II 297 · ATF 129 II 297 · DTF 129 II 297
Datum
02.04.2003
Geschäftsnummer
BGE 129 II 297
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 45 AnwG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 88 OG Art. 90 OG Art. 103 OG Art. 42 StPO

Zusammenfassung

Ein Rechtsanwalt erstattete bei der zürcherischen Aufsichtskommission Anzeige gegen einen Kollegen wegen angeblicher unzulässiger Doppelvertretung in einem Scheidungs- und Vaterschaftsverfahren. Die Kommission stellte das Disziplinarverfahren ein und legte dem Anzeiger die Verfahrenskosten sowie eine Parteientschädigung auf, da er als selbstständiger Anwalt hätte erkennen müssen, dass seine Vorwürfe haltlos waren. Der Anzeiger reichte beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein und rügte Willkür sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich des Kosten- und Entschädigungsentscheids.

Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Gegen den Sachentscheid der Aufsichtsbehörde fehlte dem Anzeiger die Legitimation nach Art. 88 OG, da die Disziplinaraufsicht öffentliche Interessen verfolgt und kein privater Anspruch auf Sanktionierung besteht. Zwar war der Beschwerdeführer aufgrund der ihm auferlegten Kosten von 1'774 Franken und der Parteientschädigung von 1'500 Franken legitimiert, den Kostenspruch anzufechten, doch durfte dies nicht zu einer indirekten Überprüfung der Hauptsache führen.

Die Rügen des Beschwerdeführers liefen faktisch auf eine Neubewertung der disziplinarrechtlichen Vorwürfe hinaus, was im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Kostenspruch unzulässig war. Zudem fehlte es an einer genügenden Begründung gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, da nicht dargelegt wurde, inwiefern der Kostenspruch spezifische verfassungsmässige Rechte verletzen sollte. Auch die gerügten Verstösse gegen Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör) und Art. 9 BV (Willkürverbot) scheiterten daran, dass dem Anzeiger im zürcherischen Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukam und er somit keine verfassungsrechtlichen Parteirechte geltend machen konnte. Die bundesgerichtlichen Kosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Offengelassen wurde, ob gegen Disziplinarentscheide, die sich auf Vorfälle vor Inkrafttreten des BGFA beziehen, aber nach dem 1. Juni 2002 gefällt wurden, bereits die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig wäre.

Regeste

Art. 88 OG; Art. 103 lit. a OG; Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA); Legitimation des Anzeigers zur Anfechtung kantonaler Disziplinarentscheide. Offen gelassen, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist gegen Entscheide in disziplinarrechtlichen Sachverhalten, die sich vor Inkrafttreten des eidgenössischen Anwaltsgesetzes abgespielt haben, aber nach dem 1. Juni 2002 zur Beurteilung gelangt sind (E. 1). Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist der Anzeiger weder in der Sache noch bezüglich eines ihn belastenden Kostenspruchs legitimiert (E. 3). In der Sache selbst ist der Anzeiger auch nicht zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert; er vermag aber mit diesem Rechtsmittel den Kostenspruch sowie gegebenenfalls eine Verletzung seiner Parteirechte zu rügen (E. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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