Verstorbene sind nicht parteifähig: Keine staatsrechtliche Beschwerde im Namen von Suizidenten möglich (Art. 31 Abs. 1 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 I 302 · ATF 129 I 302 · DTF 129 I 302
- Datum
- 04.07.2003
- Geschäftsnummer
- BGE 129 I 302
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Zwei französische Staatsangehörige reisten nach Zürich, um dort mit Unterstützung des Vereins Dignitas Suizid zu begehen. Am Tag ihres Todes erteilten sie einem Rechtsanwalt eine Generalvollmacht zur Vertretung gegenüber Behörden und Standesämtern betreffend ihren freiwilligen Tod. Die Bezirksanwaltschaft ordnete am Folgetag eine Obduktion an. Der Rechtsanwalt erhob daraufhin namens der Verstorbenen Rekurs bei der Staatsanwaltschaft sowie staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht gegen die Obduktionsverfügung. Die Mutter der Verstorbenen schloss sich der Beschwerde später an, ohne jedoch eine Vollmacht einzureichen oder ihre Erbenstellung substantiiert darzulegen.
Das Bundesgericht tritt auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein, da die Verstorbene nicht parteifähig sind und niemand in deren Namen Beschwerde erheben kann. Gemäss Art. 31 Abs. 1 ZGB endet die Rechtsfähigkeit mit dem Tod, was zwingend den Verlust der Klage- und Beschwerdebefugnis zur Folge hat. Das Gericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung zum Andenkensschutz und lehnt die Übernahme der deutschen Theorie des postmortalen Persönlichkeitsschutzes ab, wonach Verstorbene weiterhin Träger eigener Abwehransprüche wären. Eine solche Auslegung wäre de lege lata mit Art. 31 Abs. 1 ZGB unvereinbar und bedürfte einer Gesetzesänderung. Zwar bestehen verfassungsrechtliche Garantien für eine schickliche Bestattung (Art. 7 BV) und strafrechtliche Schutzvorschriften (Art. 262 StGB), diese begründen jedoch keine prozessuale Parteifähigkeit des Toten.
Hinsichtlich der Mutter der Verstorbenen wird ebenfalls nicht auf die Beschwerde eingetreten. Sie war am kantonalen Rekursverfahren nicht beteiligt und wurde durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert. Zudem fehlt es an einer Vollmacht für den Rechtsanwalt und an substantiierten Ausführungen zur Erbenstellung sowie zur Haftung für Nachlasskosten. Da sie ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht nachgekommen ist, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden dem Rechtsanwalt auferlegt, da er das Verfahren veranlasst hat und weder die Verstorbene noch deren Nachlass zur Kostentragung verpflichtet werden können.
Regeste
Art. 31 Abs. 1 und Art. 11 ZGB, Art. 84 ff. OG; postmortaler Persönlichkeitsschutz, Anfechtung einer Obduktionsverfügung, Parteifähigkeit. Ein Toter ist nicht parteifähig. Niemand kann in dessen Namen staatsrechtliche Beschwerde erheben (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 1.2). Regeste Art. 31 al. 1 et art. 11 CC, art. 84 ss OJ; protection de la personnalité après la mort, contestation d'un ordre d'autopsie, capacité d'être partie. Le défunt n'a pas la capacité d'être partie et personne ne peut former en son nom un recours de droit public (confirmation de la jurisprudence; consid. 1.2). Regesto Art. 31 cpv. 1 e art. 11 CC, art. 84 segg. OG; protezione della personalità dopo la morte, impugnazione di un ordine d'autopsia, capacità di essere parte. Una persona defunta non ha la capacità di essere parte e nessuno può presentare un ricorso di diritto pubblico in suo nome (conferma della giurisprudenza; consid. 1.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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